Verfahrensgang
Vergabekammer Brandenburg (Beschluss vom 14.03.2003; Aktenzeichen VK 14/03) |
Vergabekammer Brandenburg (Beschluss vom 10.02.2003; Aktenzeichen VK 80/02) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10.2.2003 (VK 80/02) und vom 14.3.2003 (VK 14/03) werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl. der Kosten der Antragsgegner und der Beigeladenen zu tragen.
Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Beschwerdeverfahren war für die Antragsgegner notwendig.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt … Euro (betr. Antragsgegner zu 1): … Euro; betr. Antragsgegner zu 2): … Euro) festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragstellerin erbringt ebenso wie die Beigeladene Schienentransportleistungen für Personen. Sie begehrt die Nachprüfung von Vertragsverhandlungen zwischen der Beigeladenen und den Ländern Brandenburg und Berlin (den Antragsgegnern). Gegenstand der im Jahre 2002 aufgenommenen Verhandlungen war und ist die Erbringung von Dienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV), nämlich von fahrplanmäßigen Regionalverkehrsangeboten zur Bedienung der Allgemeinheit in den Ländern Berlin und Brandenburg für den Zeitraum von 2002 bis 2012, sowie der hierfür von den Antragsgegnern zu erbringende finanzielle Beitrag nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG). Die Vertragsverhandlungen mündeten in einen Vertrag, den der Antragsgegner zu 1) und die Beigeladene am 19.12.2002 unterzeichnet haben. Der Antragsgegner zu 2) hat bislang keine Unterschrift geleistet. Dieser sieht in § 3 eine Verpflichtung der Beigeladenen vor, die gem. Anlage 1 der jeweiligen Verträge bestimmten fahrplanmäßigen Regionalverkehrsangebote mit einer errechneten Verkehrsleistung von … Zugkilometern im Land Brandenburg und von … Zugkilometern im Land Berlin ab 15.12.2002 entspr. dem gemeinsam abgestimmten Fahrplan einschl. Bedienung der Zugangsstellen zu erbringen. Zur Finanzierung des in § 3 genannten Verkehrsangebotes soll die Beigeladene einen finanziellen Beitrag pro Zugkilometer, welcher für die Antragsgegner zu 1) und 2) jeweils unterschiedlich bemessen ist, erhalten (§§ 5 i.V.m. Anlage 3–1). Der geschätzte Gesamtwert der Ausgleichsfinanzierung beträgt für die Dauer der Vertragszeit mindestens … Euro. Daneben sollen der Beigeladenen die Fahrgeldeinnahmen aus den von ihr erbrachten Verkehrsleistungen zustehen. Ab 12.12.2004 sollen die Linien RB 25, 60 und 63 (rund 1,95 Mio. Zugkilometer) als Vertragsgegenstand entfallen (§ 8 Abs. 2), weitere Abbestellungen in einer Größenordnung von ca. 8 Mio. Zugkilometern sollen während der Vertragslaufzeit mit entspr. Reduzierung der nach § 5 zu leistenden finanziellen Beiträge folgen.
Im April 2002 unterrichtete der Antragsgegner zu 1) die Öffentlichkeit von der Aufnahme von Vertragsverhandlungen betreffend SPNV-Leistungen der Länder Brandenburg und Berlin mit der Beigeladenen. Am 6.8.2002 nahm der Antragsgegner zu 1) Vertragsverhandlungen mit der Beigeladenen auf; am 16.8.2002 wurde ein erster Entwurf des Verkehrsvertrages erörtert.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin verlangten daraufhin zwar ausdrücklich im Interesse von im Wettbewerb mit der Beigeladenen stehenden Eisenbahnunternehmen, aber ohne nähere Darlegung des Mandatsverhältnisses von dem Antragsgegner zu 1) mit Schreiben vom 19.7. und 23.7.2002 unter Fristsetzung bis zum 5.8.2002 eine schriftliche Bestätigung dahin, dass die avisierten Verkehrsleistungen im Wettbewerb in einem transparenten Vergabeverfahren vergeben und die laufenden Vertragsverhandlungen mit der Beigeladenen abgebrochen würden. Der Antragsgegner zu 1) antwortete nicht.
Mit Schreiben vom 17.12.2002 wandte sich die Antragstellerin schließlich selbst an den zuständigen Minister des Antragsgegners zu 1) und wies mit Rücksicht auf die Entscheidungen der Vergabekammer Magdeburg vom 6.6.2002 darauf hin, dass ihrer Ansicht nach eine Verpflichtung zur Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bezüglich der geplanten Dienstleistungen bestehe. Sie bot dabei Verhandlungen über den Abschluss eines langfristigen Verkehrsvertrages an.
Mit dem am 19.12.2002 bei der Vergabekammer eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin das Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Der Antragsgegner zu 1) hatte am 19.12.2002 bereits vor Zustellung des Nachprüfungsantrages den Verkehrsvertrag unterzeichnet.
Vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, es liege seitens der Antragsgegner eine „de-facto-Vergabe” vor. Die vergebenen Dienstleistungen unterfielen den Regelungen des 4. Teiles des GWB. Diese seien anwendbar. Die Vorschriften des allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), insb. § 15 Abs. 2 AEG, und des EU-gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechtes stünden dem nicht entgegen. Auch die zum 1.12.2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 Abs. 3 VgV ändere nichts daran, dass die streitgegenständlichen Dienstleistungen aufgrund öffentlicher Auss...