Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 12.08.2016; Aktenzeichen 18 F 73/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Nauen vom 12.08.2016 abgeändert:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin...,..., beigeordnet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidungssache.

Das AG hat den Antrag wegen nicht feststellbarer Bedürftigkeit zurückgewiesen.

II. Die nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Der Antragsteller hat seine Bedürftigkeit entgegen der Ansicht des AG plausibel dargetan. Seinen Einnahmen von 1.438,68 EUR (vgl. 37 VK) stehen Ausgaben von nur 1.140,90 EUR entgegen (vgl. 4 VK). Dies ermöglicht ihm bei sparsamer Lebensführung das Bestreiten seines Lebensunterhalts. Seine sparsame Lebensführung ergibt sich aus dem Kontoauszug für 06/2016 (vgl. 17 ff VK).

Mit der Begründung angeblicher Falschangaben im Bewilligungsverfahren lässt sich die Bewilligung nicht versagen. Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1874).

2. Die Voraussetzungen einer Scheidung nach §§ 1565 ff BGB sind schlüssig dargetan.

3. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9823234

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