Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist auch bei gleichzeitigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs gem. § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB zu genehmigen, wenn der an sich ausgleichsberechtigte Ehegatte den deutlich höheren Zugewinn erzielt hat und er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit und abgeschlossener Lebensversicherungen eher in der Lage ist, weiterhin Beiträge zur Altersvorsorge zu leisten als der arbeitslose ausgleichspflichtige Ehegatte.
Normenkette
BGB § 1587o Abs. 2 Sätze 3-4
Verfahrensgang
AG Prenzlau (Urteil vom 08.09.2004; Aktenzeichen 7 F 274/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des AG Prenzlau vom 8.9.2004 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. II. des Tenors) abgeändert.
Die Regelung unter Ziff. 2. des am 17.10.2006 vor dem Senat geschlossenen Vergleichs wird genehmigt. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Wegen der erstinstanzliche Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung des AG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Versorgungsausgleich, den das AG allerdings zutreffend berechnet hat, findet nicht statt. Denn die von den Parteien als Ziff. 2. ihres vor dem Senat am 17.10.2006 geschlossenen Vergleichs getroffene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gem. § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB zu genehmigen.
§ 1587o BGB ermöglicht es Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Das Gesetz hat den Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, sondern ihn lediglich in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. So unterliegen vertragliche Vereinbarungen einerseits dem Beurkundungszwang (§ 1587o Abs. 2 Satz 1 BGB) und dürfen andererseits keine Manipulationen zu Lasten der Versorgungsträger oder der Solidargemeinschaft aller Versicherten aufweisen, § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH v. 3.11.1993 - XII ZB 33/92, MDR 1994, 486 = FamRZ 1994, 234, 235). In beiderlei Hinsicht gibt die von den Parteien getroffene Vereinbarung keinen Anlass zur Beanstandung. Durch das außerdem als dritte Schranke eingeführte Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1587o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB) soll verhindert werden, dass der sozial schwächere Ehegatte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation übervorteilt wird. Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (BGH, FamRZ 1987, 471, 473; BGH v. 3.11.1993 - XII ZB 33/92, MDR 1994, 486 = FamRZ 1994, 234, 236).
Dementsprechend schließt § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB entgegen seinem Wortlaut einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (vgl. BGH v. 24.2.1982 - IVb ZB 746/80, MDR 1982, 739 = FamRZ 1982, 471, 272; MünchKomm/Strobel, BGB, 4. Aufl., § 1587o, Rz. 34). Abgesehen von den Fällen, in denen der Verzicht im Hinblick auf Umstände erklärt wird, die im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind, aber für sich gesehen die Annahme der groben Unbilligkeit nicht rechtfertigen (vgl. MünchKomm/Strobel, a.a.O.), kommt es, entsprechend dem sozialpolitischen Ziel des Versorgungsausgleichs, darauf an, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. BGH v. 3.11.1993 - XII ZB 33/92, MDR 1994, 486 = FamRZ 1994, 234 ff., 236; MünchKomm/Strobel, a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Ehegatte, wie hier der Antragsgegner, als selbständiger Unternehmer tätig ist und als Vorsorge für das Alter nicht oder nicht in erster Linie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet hat, sondern stattdessen für Vermögensbildung durch Stärkung des Unternehmens gesorgt hat. Bei einer solchen Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt der gesetzlichen Regelung in § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB besondere Bedeutung zu, wonach die Genehmigung nur verweigert werden soll, wenn die vereinbarte Leistung (...) offensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich zu genehmigen.
Vorliegend ist der Antragsgegner auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit und der abgeschlossenen Lebensversi...