Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25.01.2022 - 6 F 490/20 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.224 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller beanstandet die Versagung der Abänderung eines im Jahr 2012 geschlossenen Vergleichs über Kindesunterhalt.
Durch einen am 19.06.2012 vor dem Kammergericht zum Aktenzeichen 13 UF 335/11 mit den beiden Antragsgegnern, den minderjährigen Kindern des Antragstellers, geschlossenen Vergleich (Bl. 35) hat sich der Antragsteller für den Zeitraum ab 01.06.2013 zur Zahlung eines monatlichen Barunterhalts in Höhe von jeweils 200 EUR verpflichtet.
Der Antragsteller ist zwei weiteren, am 25.08.2010 und 10.06.2014 geborenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er bewohnt mit diesen Kindern und deren Mutter, seiner Ehefrau, eine 112,38 qm große, kreditfinanzierte, ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörende Immobilie, für die er Heiz- und sonstige Nebenkosten in Höhe von insgesamt 408,10 EUR sowie monatliche Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 900,84 EUR entrichtet. Das Wohnen im Eigentum erspart dem Antragsteller eine Mietzahlung von monatlich 800 EUR (Bl. 133).
Der Antragsteller hat zunächst den Beruf des Elektronikers erlernt, im Frühjahr 2012 eine Ausbildung als Steuerfachangestellter abgeschlossen und im August 2012 ein Dienstverhältnis als Finanzbeamter des Landes Brandenburg aufgenommen (Bl. 4). Mit Bescheid vom 25.02.2019 des Finanzamts Oranienburg (Bl. 38) ist er aufgrund von Dienstunfähigkeit (§§ 26 Abs. 1 BeamtStG) in den Ruhestand versetzt worden, nachdem er seit dem 21.09.2016 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen war. Er bezieht seit Oktober 2020 ein versorgungsrechtliches Ruhegeld in Höhe von 1.925 EUR, zuzüglich eines Familienzuschlags von 165 EUR monatlich, das sich nach Abzug von Lohnsteuer und privater Kranken- und Pflegeversicherung auf 1.628,72 EUR errechnet. Aufgrund eines Rückforderungsbescheids vom 22.09.2020 (Bl. 43) war während der Monate Oktober und November 2020 das Ruhegeld um 546,28 EUR mithin jeweils auf 1.328,96 EUR reduziert.
Der Antragsteller hat geltend gemacht (Bl. 29), dem Vergleich vor dem Kammergericht habe ein fiktives Einkommen von 1.800 EUR zugrunde gelegen, da damals zu erwarten gewesen sei, dass er mit seiner abgeschlossenen Ausbildung als Steuerfachangestellter ein Einkommen in dieser Höhe werde erzielen können. Die fortschreitende Wirbelsäulenerkrankung, die zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt habe, dauere an. Zu deren Behandlung müsse er monatlich einen Betrag in Höhe von 337,20 EUR für Fahrtkosten mit dem PKW zu Ärzten, Therapeuten und weiteren Behandlern aufwenden. Er leide außerdem an einer Erkrankung aus dem nervenheilkundlichen Formenkreis (Bl. 131) und sei deswegen erwerbsunfähig. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Antragsgegners zu 1) schulde er diesem keinen Barunterhalt mehr.
Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 214, 135),
in Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem vor dem Kammergericht am 19.06.2012 zum Geschäftszeichen 13 UF 335/11 geschlossenen Vergleich wird der Antragsteller dazu verpflichtet, mit Wirkung ab 01.10.2020 bis einschließlich Dezember 2021 an die Antragsgegner jeweils einen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich EUR 76,00 zu Händen der Kindesmutter zu zahlen;
in der Zeit von Januar bis August 2022 beträgt der monatliche Unterhaltsbetrag an die Antragsgegnerin zu 2) EUR 105,00 und ab September 2022 monatlich EUR 98,00 EUR;
ab Januar 2022 schuldet der Antragsteller dem Antragsgegner zu 1) keinen Unterhalt.
Die Antragsgegner haben beantragt (Bl. 214),
die Anträge abzuweisen.
Der Antragsteller habe eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht erfolgreich dargelegt. Das Andauern einer Erwerbsunfähigkeit und der Kostenaufwand für Arzt- und Therapiebesuche werden bestritten.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 25.01.2022 (Bl. 218) hat das Amtsgericht den vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich vom 19.06.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner zu 1) ab Januar 2022 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Im Übrigen hat es eine Abänderung des Vergleichs abgelehnt, da der Antragsteller mit Ausnahme des Eintritts der Volljährigkeit des Antragsgegners zu 1) Umstände, die eine Abänderung des geschlossenen Vergleichs auch in Ansehung der Antragsgegnerin zu 2) rechtfertigen könnten, nicht hinreichend nachgewiesen habe.
Mit seiner Beschwerde vom 01.03.2022 (Bl. 224) verfolgt der Antragsteller die erstinstanzlich beantragte Abänderung des Unterhaltsvergleichs im Umfang ihrer Abweisung weiter. Er macht geltend, das Andauern seiner krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit sowie die erhebliche Reduzierung seiner Leistungsfähigkeit seit dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits hinreichend dargelegt und bewiesen zu haben. Er...