Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert kann gem. § 45 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen sein, wenn lediglich ein begrenzter Teilbereichs der elterlichen Sorge - hier: Vermögenssorge - verfahrensgegenständlich ist.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen 22 F 50/11) |
Tenor
In teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 59 FamGKG i.V.m. § 57 Abs. 3, 5 und 7 FamGKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das AG hat zutreffend festgestellt, dass hier vorliegende Streitgegenstand "elterliche Sorge - Aufgabenkreis Unterhalt" als Sorgerechtsverfahren (Kindschaftssache gem. § 151 FamFG) einzuordnen ist. Dies zeigt bereits die ausdrückliche Bezugnahme der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 14.1.2011 auf § 1629 Abs. 2 BGB. Insoweit gilt für die Bestimmung des Verfahrenswertes § 45 FamGKG.
2. Damit ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn das AG hier nach § 45 Abs. 3 FamGKG einen geringeren Wert aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls niedergelegt hat.
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Kindschaftssachen, die teile der elterliche Sorgen betreffen, grundsätzlich 3.000 EUR. Angesichts der gesetzlichen Struktur handelt es sich dabei um einen (relativen) Festwert (OLG Celle, FuR 2012, 198). Lediglich wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, kann ausnahmsweise gem. § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden.
Ein solcher, zu einer Erhöhung führender Ausnahmefall wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist (BT-Drucks. 16/6308, 306), z.B. bei Einholung eines Sachverständigengutachtens in einer Sorgerechtssache (OLG Celle NJW 2011, 1373). Eine Herabsenkung ist dagegen in Betracht zu ziehen, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde. Steht eine Absenkung des Regelwerts in Frage, so müssen also der tatsächliche Arbeitsaufwand oder die Kosten für einen deutlich unterdurchschnittlichen Fall sprechen (vgl. insgesamt OLG Celle, FuR 2012, 198 m.w.N.). Beispielsweise kann bei einem Sorgerechtsverfahren mit unterdurchschnittlichem Bearbeitungsaufwand der Verfahrenswert auf 1000 EUR festgesetzt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 21.12.2009 - 8 WF 270/09 für ein nach 3 Monaten abgeschlossenes Verfahren) oder der Regelwert eines Umgangsverfahrens, wenn nur ein untergeordneter Einzelaspekt des Umgangs in Streit steht, der Sachverhalt einfach gelagert ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Eltern beengt sind, um ein Drittel gekürzt werden (KG FamRZ 2011, 825).
Vorliegend ging es hier allein um einen kleinen Ausschnitt des Teilbereichs der elterlichen Sorge Vermögenssorge, dabei im Ergebnis allein um die Vertretung beim Unterhalt und zudem über einen sehr überschaubaren Zeitraum von rund 11 Monaten bis zur Volljährigkeit des betroffenen Kindes. Mit rund 30 Seiten ist der Aktenumfang sehr gering. Andererseits sind beengte wirtschaftliche Verhältnisse der streitenden Eltern nicht erkennbar. Angesichts all dieser Umstände unter weiterer Beachtung dessen, dass es sich bei den 3.000 EUR Regelwert quasi um einen Festbetrag handelt, erscheint es angemessen, den Regelwert auf 1.000 EUR abzusenken.
Fundstellen
FamRZ 2013, 724 |
JurBüro 2012, 589 |