Leitsatz (amtlich)
1. In dem nach Abschluss der Instanz sich fortsetzenden Prozesskostenhilfeverfahren ist die Partei - und nicht deren vormaliger Prozessbevollmächtigter - der richtige Adressat.
2. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. Danach kann das Gericht den Umstand, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Für den Beginn und Lauf der Frist des § 124 Nr. 3 Hs. 2 ZPO ist die Rechtskraft der letzten Folgesacheentscheidung maßgebend.
4. Die Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich derzeit nicht durchgeführt werden kann, ist bei ungeklärtem Versicherungsverlauf grundsätzlich zulässig.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 02.04.2001; Aktenzeichen 52 F 168/91) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 124 Nr. 2 ZPO können Bewilligungen von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat, also dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen für die Aufhebung sind im vorliegenden Fall gegeben.
a) Das AG hat seit März 2000 die Antragsgegnerin mehrmals aufgefordert, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu belegen. Die insoweit gesetzten Fristen hat das AG auf entsprechende Anträge der Antragsgegnerin mehrfach verlängert. Eingereicht hat die Antragsgegnerin sodann unter dem 26.3.2001 (Bl. 31 PKH-Heft) handschriftliche Ausführungen und Berechnungen sowie den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1999, was erkennbar angesichts der zuvor erteilten Aufforderungen des AG zum Einreichen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend war. Eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin war auf Grundlage der eingereichten Unterlagen nicht möglich, was auch der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die vorangegangenen Aufforderungen bewusst gewesen sein musste.
Auch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin innerhalb des Beschwerdeverfahrens trotz der insoweit durch das AG erneut gesetzten Fristen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht eingereicht.
b) Die Aufforderung, sich über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, hat das AG auch zutreffend an die Antragsgegnerin persönlich und nicht an deren Prozessbevollmächtigten gerichtet. Das betreffende Mandat ist mit Rechtskraft der Entscheidung erloschen. In dem nach Abschluss der Instanz sich fortsetzenden Prozesskostenhilfeverfahren ist die Partei der richtige Adressat (OLG Brandneburg FamRZ 2002, 403).
c) Die Nichteinhaltung einer Frist i.S.d. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO stellt für sich betrachtet nicht stets einen Grund für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung dar, da es sich hierbei nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat jedoch Sanktionscharakter. Danach kann das Gericht den Umstand, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (OLG Brandneburg FamRZ 2002, 403 m. N.).
Von einer solchen groben Nachlässigkeit muss hier ausgegangen werden. So hat die Antragsgegnerin über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr trotz der vorangegangenen mehrmaligen Aufforderungen des AG nicht die angeforderten Unterlagen in dem geforderten Umfange eingereicht, was ihr Verhalten als grob nachlässig erscheinen lässt.
Auch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ist die Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat sie erneut den Bescheid für das Jahr 1999 und die handschriftliche Erklärung eingereicht, die sie bereits zuvor im März 2001 eingereicht hatte. Damit genügte sie ihren Mitwirkungspflichten, wie bereits dargestellt, auch für sie erkennbar, nicht. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift wohl auf weitere Anlagen, die sie kopieren und persönlich abgeben werde, hinweist. Weitere Unterlagen hat die Antragsgegnerin aber bislang nicht, auch nicht auf Grund des ihr übersandten Nichtabhilfebeschlusses des AG Cottbus vom 13.2.2004 (Bl. 67 PKH-Heft), eingereicht.
Soweit sie Tatsachen und Unterlagen im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, genügen diese nach wie vor ni...