Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 15. Februar 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau (Az.: 6 F 279/18) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. Juli 2019 jeweils im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.172,94 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 1. September 2018 bis einschließlich 30. Juni 2019 einen rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. insgesamt 11.510,90 EUR zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert beträgt 26.748 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.
Die miteinander seit dem ... September 2008 verheirateten Beteiligten leben seit spätestens Ende 2015 voneinander getrennt. Der Antragsgegner ist mittlerweile nach ... verzogen. Der Scheidungsantrag ist seit dem 30. Mai 2018 rechtshängig.
Die Antragstellerin bewohnt seit der Trennung vom Antragsgegner mit den gemeinsamen Kindern, der Tochter ..., geboren am ... 2006, und dem Sohn ..., geboren am ... 2014, die Ehewohnung allein. Die Ehewohnung ist in ..., ... gelegen. Das darauf befindliche Einfamilienhaus mit vier Zimmern, Küche und Bad (rd. 107 m2) wurde 1993 errichtet und ist vollständig unterkellert, die Grundstücksgröße beträgt 763 m2.
Die Tochter ... ist mit dem Pflegegrad 2 zu 50 % schwerbeschädigt und pflegebedürftig. Die Antragstellerin, von Beruf Diplom-Sozialpädagogin, hat angesichts dessen in 2011 ihre ursprüngliche Arbeitszeit von 30 bis 35 Wochenarbeitsstunden in einer Schule und Kita auf 20 Wochenarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem Antragsgegner begrenzt.
Der Antragsgegner ist Diplom-Wirtschaftsingenieur und als Unternehmensberater tätig. Er hat in der Vergangenheit seine Arbeitgeber mehrfach gewechselt und ist seit Anfang 2014 bei der Firma ... in ... (...) beschäftigt. Im Zuge seiner beruflichen Wechsel ist auch sein monatliches Einkommen im Laufe der Jahre stetig angestiegen. Aus seinem bei der Trennung geltenden Arbeitsvertrag bezog er ein monatliches Grundgehalt von rd. 7.900 EUR zuzüglich Sonderzahlungen i.H.v. 1,2 Monatsgehältern zuzüglich Mietzuschuss und Dienstwagen, jeweils brutto (Arbeitsvertrag vom 25. November 2013 sowie Zusatzvereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag, Bl. 322 ff.). Nach der Trennung ist er innerhalb seines Betriebes mehrfach gewechselt und erzielt mittlerweile ein deutlich höheres Einkommen; wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II.4. Bezug genommen.
Anlässlich eines in der Vergangenheit geführten Verfahrens (Amtsgericht Bernau, Az. 6 F 839 / 15) wurde durch Beschlussvergleich vom 27. April 2016 das Zustandekommen eines Vergleiches über Kindesunterhaltszahlungen des Antragsgegners an die gemeinsamen Kinder sowie Trennungsunterhaltszahlungen an die Antragstellerin festgestellt. Gemäß Ziff. 11 dieser Vereinbarung war die Regelung befristet bis einschließlich August 2018, wobei auf Basis dieser Vereinbarung auch eine Regelung über den Scheidungs- und nachehelichen Unterhalt getroffen werden sollte; Basis für die Vereinbarung und die Gestaltung des nachehelichen Unterhalts sollten die vorliegenden Gehaltsnachweise aus dem Jahr 2014 sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 13 ff. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab September 2018 aufgefordert.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die in 2016 geschlossene Unterhaltsvereinbarung sei unwirksam, einerseits weil diese nach ihrer Behauptung allein unter Druck aufgrund ihrer beengten finanziellen Situation zustande gekommen sei, andererseits weil es sich ihrer Ansicht nach um einen unzulässigen Verzicht auf Trennungsunterhalt gehandelt habe. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe ihrer Behauptung nach der Antragsgegner sie über seine zu dieser Zeit schon erheblich gestiegenen Einkünfte nicht informiert. Im Übrigen sei die mit der Steigerung seiner Karriere verbundene Einkommenssteigerung Teil der familiären Planungen in der Vergangenheit gewesen, insbesondere sei auch ein Umzug an den Ort des Arbeitgebers aus diesen Gründen geplant gewesen. Im Zuge dessen sei auch zu berücksichtigen, dass es nach ihrer Behauptung noch in 2015 Versöhnungsversuche auch intimer Art sowie gemeinsame Urlaube gegeben habe, weshalb es nach ihrer Ansicht erst Ende 2015 zur Trennung gekommen sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab dem 1. September 2018 jeweils im Voraus monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 2.229,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung aus 2016 habe auch Bindungswirkung für die zukünftige...