Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.05.2020 wird die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 12.05.2020 zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit am 11.03.2020 erlassenem Beschluss, zugestellt am 01.04.2020, hat das Amtsgericht dem Antragsteller unter Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung die Verfahrenskostenhilfe verwehrt. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 04.05.2020 sofortige Beschwerde eingelegt und deren Begründung angekündigt (Bl. 22, 23). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2020 nicht abgeholfen mit der Begründung, der Antragsteller habe mit seiner Beschwerdeschrift keine Umstände vorgetragen, die die Erfolgsaussicht des angestrebten Abänderungsverfahrens begründen könnten.

Die statthafte und in zulässiger Weise gemäß §§ 75 Abs. 2 FamFG, 567 ff., 127 Abs. 2 bis 4 ZPO erhobene sofortige Beschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Sache ist zum Zweck der Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Amtsgericht das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es bereits eine Woche nach Eingang der Ankündigung einer Beschwerdebegründung entschieden hat, ohne den Antragsteller zuvor auf die kurze Frist hinzuweisen.

§ 572 Abs. 1 ZPO sieht im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg (Senat, Beschl. v. 04.05.2020, 13 WF 76/20; OLG Köln, OLGR 2005, 582 OLG Hamm, MDR 04, 412; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288). Das erstinstanzlich tätige Gericht hat daher zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist, und hat diese gegebenenfalls vorzunehmen. Dabei hat das erstinstanzliche Gericht die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt (Senat, Beschl. v. 01.02.2019, 13 WF 20/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2012 - 7 W 91/12; OLG Köln, MDR 2009, 1409; OLG Nürnberg, MDR 2004, 169).

Wenn der Beschwerdeführer - wie hier - die Einreichung einer Beschwerdebegründung ohne Mitteilung einer Frist ankündigt, ist ihm zumindest eine Frist von zwei Wochen einzuräumen, es sei denn, die Sache ist offenkundig höchst eilbedürftig. Eine Entscheidung bereits nach Ablauf einer Woche ohne vorherige diesbezügliche Mitteilung an den Beschwerdeführer ist demgegenüber überraschend und stellt daher eine Gehörsverletzung dar, die die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt. Der grundsätzlich im Ermessen des Beschwerdegerichts stehenden Rückverweisung steht auch nicht etwa besondere Eilbedürftigkeit oder mangelnde Verfahrensökonomie entgegen. Vielmehr gebietet die Wahrung des umfassenden Rechtsschutzes des Beschwerdeführers eine ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13901995

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