Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabeverfahren: Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen

 

Normenkette

GWB § 98 Nr. 2, § 99

 

Verfahrensgang

2. Vergabekammer des Landes Brandenburg (Aktenzeichen 2 VK 18/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.03.2002; Aktenzeichen II ZB 19/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Brandenburg v. 9.4.2001 – 2 VK 18/01 – aufgehoben. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und diejenigen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer zu tragen, ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Verfahren der Beschwerde und im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung von Rechtsanwälten im Verfahren vor der Vergabekammer für die Antragsgegnerin notwendig war.

Die Kosten der Beigeladenen im Verfahren der Beschwerde und vor der Vergabekammer werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

A. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft, an der die Stadt E. 100 % der Geschäftsanteile hält. Ihr Unternehmensgegenstand ist u.a. die Versorgung der Stadt mit Gas, Fernwärme und Wasser.

Die Antragstellerin ist die Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 1), welche durch Vertrag vom 22.12.1992 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet worden ist. Unternehmensgegenstand der Beigeladenen zu 1) ist die Versorgung mit Rundfunk- und Fernsehsignalen, der Aufbau moderner Kommunikationsstrukturen, Entwicklung und Vermarktung höherwertiger Datendienste.

In der Stadt E. überträgt die Beigeladene zu 1) als regionaler Anbieter Kabelfernsehen- und Rundfunksignale. Sie empfängt über eine terrestrische Kopfstation diese Signale und gibt sie über ein ihr gehörendes und von ihr betriebenes Kabelnetz an ihre Kunden weiter, wobei sie über die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen nach dem Telekommunikationsgesetz verfügt.

In der Stadt versorgt die Beigeladene zu 1) ca. 11.700 Wohneinheiten. Diese befinden sich in Wohnanlagen und Häusern der E. Gebäudewirtschaft GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt E. ist. Unternehmensgegenstand der E. Gebäudewirtschaft GmbH ist die Wohnraumversorgung breiter Bevölkerungsschichten, die zur Schaffung von Wohneigentum selbst nicht in der Lage sind.

Bereits im Jahre 1994 hatte die Beigeladene zu 1) mit der E. Gebäudewirtschaft GmbH Verträge (im Folgenden: Gestattungsverträge) geschlossen. Diese gestatten ihr für einen Zeitraum von 15 Jahren in besagten Wohnanlagen die Versorgung von Mietern mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen mittels einer von der Beigeladenen zu 1) zu errichtenden und in ihr Eigentum übergehenden Breitbandkommunikationsanlage. Für die Gestattung war kein Entgelt an die E. Gebäudewirtschaft GmbH zu zahlen. Die Beigeladene zu 1) schloss in der Folgezeit mit den einzelnen Mietern Kabelteilnehmerverträge gegen Entgelt ab.

Die Antragsgegnerin beabsichtigte eine Erhöhung des Stammkapitals und die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die Beigeladene zu 1). Sie nahm Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen auf, so auch mit der Beigeladenen zu 2).

Am 30.11.2000 hielt die Beigeladene zu 1) vor einem Notar eine Gesellschafterversammlung ab. Diese beschloss eine Stammkapitalerhöhung auf 101.000 DM, den Ausschluss des Bezugsrechtes der bestehenden Alleingesellschafterin sowie die Ausgabe eines neuen Geschäftsanteiles gegen ein Aufgeld von 14,5 Mio. DM. Zur Übernahme des neuen Geschäftsanteiles sollte die Beigeladene zu 2) zugelassen werden.

Am gleichen Tage schlossen alsdann die Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 1) und zu 2) einen notariell beurkundeten Vertrag, welcher im Einzelnen die Rechte und Pflichten der Beigeladenen zu 2) als neue Mitgesellschafterin regelt.

In diesem Vertrag heißt es u.a. in der Präambel, die Beigeladene zu 2) als bedeutender regionaler Anbieter von Kabelfernsehen nebst zugehörigen Dienstleistungen und die Antragsgegnerin seien zu dem Ergebnis gekommen, dass angesichts der bevorstehenden technischen Revolution im Telekommunikations- und insbesondere Kabelfernsehmarkt ein zukunftsgerichteter Betrieb des Kabelfernsehnetzes und ein Austausch der technischen Möglichkeiten nur mit einem finanzkräftigen Partner durchzuführen sei, der das notwendige kaufmännische und technische Know-how habe. Die Beigeladene zu 2) werde unter Aufrechterhaltung des bisherigen Angebotes zu den bisherigen Konditionen das Netz der Gesellschaft erheblich erweitern und den Kunden der Gesellschaft zusätzliche Angebote unterbreiten.

Weiter enthält der Vertrag Ausführungen zu bereits durch die Beigeladene zu 1) geschlossenen Verträgen und dabei anfallenden Einnahmen und Ausgaben, namentlich zu den Gestattungsverträgen, aus welchen monatliche Nettoeinkünfte von mindestens 178.000 DM resultieren sollten.

Schließlich wird in Ziff. 7 und 8 des Vertrages der Beigeladenen zu 2) das Recht eingeräumt, auch die Geschäftsanteile der Antragsgegnerin an der Beige...

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