Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 30.05.2022; Aktenzeichen 25 Qs 31/22) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer vom 30. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1. Das Amtsgericht Potsdam hat am 23. März 2022 gegen den Angeklagten wegen Beleidigung einen Strafbefehl über 35 Tagessätze zu je 25,00 € erlassen (82 Cs 4132 Js 736/22). Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte am 6. April 2022 Einspruch eingelegt; das Amtsgericht Potsdam hat Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. August 2022 anberaumt.
Ebenfalls unter dem 6. April 2022 hat der Angeklagte die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers beantragt. Das Amtsgericht hat am 26. April 2022 den Antrag auf Beiordnung eines notwendigen Verteidigers abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1, 2 StPO nicht gegeben seien. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Beschluss vom 30. Mai 2022 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 6. Juni 2022, mit dem er gegen den vorgenannten Beschluss "Rechtsmittel" einlegt.
2. Das Schreiben des Angeklagten vom 6. Juni 2022 ist nach § 300 StPO als "weitere Beschwerde" als das einzig denkbare Rechtsmittel auszulegen.
Es ist bereits fraglich, ob das eingelegte Rechtsmittel schon deswegen unzulässig ist, weil sich die Ausführungen des Angeklagten sowohl in seinem Schreiben vom 6. Juni 2022 als auch in seinem Schreiben vom 31. Juli 2022 überwiegend in sachfremden Erwägungen und zahlreichen Beleidigungen erschöpfen und daher rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da eine "weitere Beschwerde" gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 30. Mai 2022 schon dem Grunde nach nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen ist.
Der durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2350) neu gefasste § 310 Abs. 1 StPO lässt die weitere Beschwerde nur bei Verhaftung, einstweiliger Unterbringung und Anordnung dinglicher Arreste von mehr als 20.000 € zu. Einer dieser in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor, so dass die weitere Beschwerde, wie in § 310 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben, nicht statthaft ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI15524024 |