Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 14.06.2021; Aktenzeichen 12 KLs 9/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 14. Juni 2021 aufgehoben.
Auf Antrag des Rechtsanwalts ... wird festgestellt, dass der Angeklagte ... ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der im hiesigen Verfahren angefallenen Gebühren eines gewählten Verteidigers bis zu einer Höhe von 2.241,96 € in der Lage ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
1. Der Angeklagte ... wurde mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2019 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 26. August 2020 rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer wurde dem Angeklagten ... noch vor dessen Festnahme am 06. Februar 2019 mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2019 als Verteidiger beigeordnet.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer dem Angeklagten ... in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin, in dem der Angeklagte ... mit Urteil vom 25. August 2020 wegen räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich seit dem 01. September 2021 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 02. März 2021 hat der Beschwerdeführer sowohl beim Landgericht Berlin (Differenzgebühr in Höhe von 2.357,54 €) als auch beim Landgericht Neuruppin (Differenzgebühr in Höhe von 2.423,13 €) die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte ... ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers in der Lage sei. Mit Beschluss vom 03. Mai 2021 hat die Strafkammer 503 des Landegerichts Berlin dem Antrag des Angeklagten stattgegeben. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Kammergericht Berlin verworfen.
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, der Angeklagte habe keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten. Ob der Angeklagte, der sich seit dem 06. Februar 2019 in Haft befinde, gegenwärtig Einkünfte erziele, sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Auftrag des Angeklagten Honoraransprüche des Angeklagten aus geleisteter Übersetzungstätigkeit gegenüber dem Jugendamt ... in den Monaten Juni und Juli 2018 geltend gemacht. Dieses habe daraufhin insgesamt 4.749,50 € auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Zwischen ihm und seinem Mandanten habe die Absprache bestanden, dass bei Fälligkeit der Differenzgebühr für die Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht Neuruppin die Zahlung des Jugendamtes ... beim Beschwerdeführer verbleiben solle. Von diesem Betrag seien lediglich 150,- € abzuziehen, welche bereits auf das Gefangenenkonto des Angeklagten eingezahlt worden seien. Ende des Jahres 2020 habe der Angeklagte dann überraschend um Rechnungslegung und die Einzahlung des verbleibenden Betrages in Höhe von 4.599,50 € auf das Gefangenenkonto gebeten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 05. Januar 2021 gegenüber dem Angeklagten die Aufrechnung erklärt, nämlich mit der Forderung aus dem hiesigen Verfahren in Höhe von 2.423,13 € sowie mit der Forderung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin in Höhe von 2.357,54 € nebst den Forderungen aus der zivilrechtlichen Geltendmachung der Honoraransprüche des Angeklagten in Höhe von insgesamt 561,20 €. Da der Angeklagte der Aufrechnung widersprochen habe, sei die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten durch das Gericht erforderlich.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die für die Entscheidung zuständige Rechtspflegerin bei dem Landgericht Neuruppin (§ 22 RPflG) den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie hat dazu wie folgt ausgeführt:
"Aufgrund der Inhaftierung des Antragsgegners - der voraussichtliche Austritt des Antragsgegners ist ausweislich der Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt (x) vom 26.03.2021 offen - fallen beim Antragsgegner derzeit keine Kosten für Unterkunft oder Verpflegung an.
Weiterhin reichte der Antragsgegner seine Verdienstbescheinigungen der Justizvollzugsanstalt (x) vom 26.03.2021 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Jahre 2020 ein Netto-Einkommen in Höhe von 2.166,34 € erzielt habe und für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 einen Netto-Verdienst in Höhe von insgesamt 549,40 €. Weitere Gehaltsnachweise ab März 2021 liegen zwar nicht vor, jedoch ist aufgrund der Inhaftierung davon auszugehen, dass diese dem Einkommen von Januar 2021 und Februar 2021 entsprechen.
Der Antragsgegner erzielte ein durchschnittliches monatliches Einkommen (März 2020 - Februar 2021) in Höhe von netto 228,69 €. Abzüglich des Erwerbstätigkeitfreibetrag...