Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 182/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25.10.2021 - 24 F 182/17 - abgeändert und der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 6.440,- EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsgegner beanstandet die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 20.360,- EUR. Er macht 6.410,- EUR geltend.
Die auf die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung bezogene Beschwerde ist zulässig, §§ 59 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,- EUR ist bei der erstrebten Reduzierung des Gegenstandswerts deutlich überschritten.
Bei der nach §§ 51 Abs. 1 und 2 FamGKG vorzunehmenden Festsetzung des Verfahrenswerts ist zunächst die Bestimmung des Rückstandszeitraums streitentscheidend. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des bezifferten Leistungsantrags vom 24.07.2019 (Bl. 95) an, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs des Stufenantrags vom 26.07.2017 (Bl. 2) an. Nur die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, später bezifferten (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, 9 WF 142/14, BeckRS 2015, 3678) Unterhaltsbeträge stellen den Rückstand gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG dar. Für einen Stufenantrag gilt § 34 FamGKG, so dass sämtliche Anträge eines Stufenantrags mit Einreichung anhängig werden. Für ihre Bewertung kommt es auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung an, wobei bei späterer Bezifferung nicht der Wert des Auskunftsantrags, sondern der (höhere) Leistungsantrag wertbestimmend ist (§ 38 FamGKG). Der Wert des - zum Zeitpunkt der Antragseinreichung noch nicht bezifferten - Leistungsantrags muss daher geschätzt werden, wobei der später bezifferte Antrag dann maßgebend ist, wenn er den Erwartungen des Antragstellers bei Antragseinreichung im Wesentlichen entspricht (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2015, 3678; Senat, 13 WF 23/21, BeckRS 2021, 12638; N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG 3. Aufl. 2019, § 38 Rn. 20 f.; Schindler in BeckOK Kostenrecht, 35. Ed. Stand 01.10.2021, § 38 FamGKG Rn. 6).
Hieran gemessen beträgt der den Verfahrenswert nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG bestimmende Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung 30,- EUR. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Stufenantrags beim Amtsgericht am 31.07.2017 war ein für den Monat Juli 2017 geltend gemachter, mit Schriftsatz vom 24.07.2019 auf 580,- EUR abzüglich bereits entrichteter 550,- EUR bezifferter Unterhalt bereits fällig. Dieser Unterhaltsbetrag von 30,- EUR ist für den Rückstand nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG wertbestimmend.
Bei der Bewertung des Werts des laufenden Unterhalts gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG muss dementsprechend ebenfalls der Zeitpunkt der Antragstellung des Stufenantrags, § 34 FamFG, zugrunde gelegt werden, mithin die ersten 12 Monate ab Fälligkeit des ersten nach dem Tag des Eingangs des Stufenantrags fällig werdenden Unterhaltsbetrags, vorliegend mithin Unterhalt für die Monate August 2017 bis Juli 2018. Davon ausgehend, dass die Bezifferung durch den Schriftsatz vom 24.07.2019 die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung des Stufenantrags bestehende Erwartung der Antragstellerin widerspiegelt, sind die mit Schriftsatz vom 24.07.2019 beantragten Monatsbeträge wertbestimmend. Für den Monat August 2017 wird ein Betrag in Höhe von 30,- EUR (580,- EUR abzüglich bereits gezahlter 550,- EUR) und von September 2017 bis Juli 2018 werden je 580,- EUR geltend gemacht, insgesamt mithin ein laufender Unterhalt in Höhe von 1 × 30 EUR plus 11 × 580,- EUR = 6.410,- EUR. Zuzüglich des Rückstandsbetrags von 30,- EUR ergibt sich ein insgesamt wertbestimmender Unterhaltsbetrag in Höhe von 6.440,- EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Fundstellen
AGS 2022, 40 |
FamRB 2022, 137 |
NZFam 2022, 35 |