Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.12.2019 (Az. 53 F 280/18) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.12.2019 gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg. Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen.
Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In einer Kindschaftssache - wie hier - reicht nach Nr. 1003 Abs. 2 2. Alt. VV RVG auch die Mitwirkung an einer Vereinbarung aus, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Beteiligten haben sich zur elterlichen Sorge ihrer beiden gemeinsamen Kinder nicht vereinbart. Die Kindesmutter hat im Termin am 14.08.2019 Antrag auf Übertragung der Alleinsorge auf sich gestellt, wie mit Schriftsatz vom 08.08.2019 angekündigt worden war. Der Kindesvater ist dem Sorgerechtsbegehren nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er dem Antrag ausdrücklich zugestimmt. Maßgeblich für seine Entscheidung, der Begründung der Alleinsorge der Mutter zuzustimmen, waren die Ausführungen der Sachverständigen E... H... in ihrem familienpsychologischen Gutachten vom 06.05.2019. Wie dem Protokoll vom 14.08.2019 entnommen werden kann, hatte sich der Kindesvater - im Vorfeld des Anhörungstermins - mit seiner Verfahrensbevollmächtigten so abgesprochen. Der Entscheidung des Amtsgerichts vom 14.08.2019, der Mutter die alleinige Sorge für die Kinder L... M... und L...-R... R... einzuräumen, liegt keine Vereinbarung der beteiligten Eltern zugrunde, sondern allein die bessere Erkenntnis des Kindesvaters.
Hinzukommt, dass der Gebührentatbestand Nr. 1003 VV RVG eine Mitwirkung des Rechtsanwaltes am Abschluss der Vereinbarung voraussetzt. Unter Mitwirkung ist wiederum jede Tätigkeit zu verstehen, die der Rechtsanwalt in Richtung auf eine Einigung entfaltet (Klees in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Nr. 1000 VV Rdnr. 49). Selbst wenn man das Zustandekommen einer Vereinbarung der Eltern im Sinne des Gebührentatbestandes unterstellen würde, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer daran mitgewirkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13762264 |