Verfahrensgang
AG Schwedt (Beschluss vom 30.11.2015; Aktenzeichen 4 F 3/13) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des AG Schwedt/Oder vom 30.11.2015 - 4 F 3/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des AG Schwedt/Oder in einer Versorgungsausgleichssache.
Der Beschluss des AG vom 30.11.2015 ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 07.12.2015 zugestellt worden (114). Mit Schriftsatz vom 05.01.2016 hat seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gestellt (132). Das AG hat die Akten am 06.01.2016 an das Oberlandesgericht verfügt, wo sie am 13.01.2016 eingegangen sind (138).
II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S 1 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde wäre wegen Nichteinhaltung der Fristen zur Beschwerde (§ 63 Abs. 1 FamFG) unzulässig und auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde wäre voraussichtlich erfolglos.
Die einmonatige Beschwerdefrist hat nach Zustellung des Beschlusses des AG Schwedt/Oder am 07.12.2015 mit Ablauf des 07.01.2016 geendet, und bis dahin ist keine Beschwerde beim AG eingegangen, sondern nur der Entwurf einer Beschwerde (vgl. 134).
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des AG sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, nur dann als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerde - verhindert anzusehen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH MDR 2013, 1478 m.w.N.). Das setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der an sich einzuhaltenden Frist in ausreichender Weise dargetan hat. Hierzu gehört es insbesondere, dass er einen wahrheitsgemäß, vollständig und in sich widerspruchsfrei ausgefüllten Erklärungsvordruck (§ 117 ZPO) über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht, alle zur Glaubhaftmachung seiner Angaben in Bezug genommenen Belege beifügt und alle seine Erklärungen persönlich unterzeichnet hat (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 233 ZPO Rn. 49 m.w.N.).
Daran fehlte es hier offensichtlich. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren widersprüchlich, unvollständig und zur Darstellung des Bestreitens seines Lebensunterhaltes gänzlich unplausibel.
Der Beschwerdeführer hatte im Abschnitt E des Formulars jegliche Einnahmen, im Abschnitt G das Vorhandensein jeglicher Konten, jeglichen Bargeldes und jeglicher sonstiger Vermögenswerte und im Abschnitt I das Bestehen sonstiger Zahlungsverpflichtungen verneint.
Ohne Konten und ohne Bargeld war indessen schon auf erste Sicht schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aktuell bestritt. Die Ankündigung, künftig Transferleistungen beantragen zu wollen, war für seinen aktuell zu beurteilenden Lebensunterhalt unmaßgeblich.
Soweit er angab, manchmal Zuwendungen Verwandter zu erhalten, einen Wohnwagen verkauft und Geld geliehen bekommen zu haben, war dies schon in Ansehung des Fehlens jeglichen Bargeldes und jeglicher Forderungen ungeeignet, einen aktuell plausiblen Lebensunterhalt darzustellen.
Sollten die Zuwendungen seiner Verwandten regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt worden sein, und davon auszugehen sein, dass diese Zahlungen auch in Zukunft fortgesetzt würden, so wären sie überdies schon nach bisheriger Rechtsprechung - erforderlichenfalls nach monatlichen Durchschnitten oder Schätzungen - als Einkommen anzugeben gewesen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 115, Rn. 4 m.w.N.). Nach dem neu zu verwendenden Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind einschränkungslos auch einmalige oder unregelmäßige Einnahmen anzugeben und zu beziffern. Hier schwieg sich der Beschwerdeführer über Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen aus.
Zudem fehlten - unabhängig davon, dass es wegen fehlenden Bargeldes hierauf ohnehin nicht mehr ankommt - jegli...