Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 19.07.2018 (Az. 22 F 174/16) aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge.

Die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. sind die getrennt lebenden Eltern des am ... 2012 (nichtehelich) geborenen Kindes ... . Sie haben Sorgeerklärungen nach § 1626 a BGB abgegeben.

Die im Juli 1979 geborene Mutter lebt mit dem Kind und ihren Eltern auf einem Hof in ..... Sie arbeitet als Erzieherin in der Kindertagesstätte "..." in ..., die auch ... besucht.

Der im März 1976 geborene Vater ist gelernter Kaufmann für Bürokommunikation und arbeitslos.

Die Trennung der Eltern erfolgte im Oktober 2014. Sie haben zu keiner Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt; ihre Beziehung war eher sporadisch.

In der Folgezeit stritten die Eltern über den Umgang zwischen Vater und Tochter. Es gab zunächst stundenweisen Umgang im Haushalt der Mutter.

In dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Az. 22 F 223/14, AG Bad Liebenwerda, verständigten sich die Eltern sodann am 16.12.2014 auf eine Umgangsbegleitung und begleitete Elterngespräche. Ab Mitte Februar 2015 fand begleiteter Umgang einmal wöchentlich für zwei Stunden statt. Nach Angaben der Umgangsbegleiterin (Frau M... vom Familienzentrum ...) verliefen die ersten vier bis fünf Umgänge unproblematisch. In der Folgezeit zeigte ... ein verändertes Verhalten; sie wandte sich immer mehr vom Vater ab. Im Rahmen der Elterngespräche berichtete die Mutter von Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach den Umgangskontakten (z.B. Nahrungsverweigerung, Schlafprobleme, Ängstlichkeit, kleinkind-haftes Verhalten). Die Hilfemaßnahmen wurden daraufhin eingestellt.

In dem weiteren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren 22 F 103/15, AG Bad Liebenwerda, einigten sich die Eltern am 24.06.2015 abermals auf einen begleiteten Umgang und begleitete Elterngespräche.

Das letzte begleitete Elterngespräch fand am 10.03.2016 statt. Zu weiteren Gesprächen war die Mutter nicht mehr bereit. Die Gründe hierfür sind streitig. In der Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 gab es begleitete Umgangskontakte. Die Umgänge am 09.07.2016 und 23.07.2016 wurden von den Begleitpersonen abgebrochen; ... klammerte sich an die Mutter und war nicht kontaktbereit.

In dem Hauptsacheverfahren 22 F 94/15 hatte das Amtsgericht am 24.06.2015 die Sachverständige Dr. ... mit der Erstattung eines Gutachtens zu Fragen des Umgangs beauftragt. Sie legte das schriftliche Gutachten vom 09.05.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 25.07.2016 vor.

Mit Schreiben vom 25.07.2016 zeigte die Sachverständige dem Amtsgericht eine Kindeswohlgefährdung an. Die Mutter fördere die Umgänge nicht; sie sei bindungsintolerant. ... werde durch die Haltung der Mutter und deren Einflussnahme in eine für sie hochgradig schwierige und damit kindeswohlschädliche Situation gebracht.

Das Amtsgericht leitete daraufhin das vorliegende Kinderschutzverfahren 22 F 174/16 ein.

Am 01.09.2016 fand im Jugendamt (wegen der Gefährdungsanzeige) ein Elterngespräch statt, in dem sich die Eltern auf vier Umgänge im mütterlichen Haushalt verständigten. Der erste Umgangskontakt am 06.09.2016 verlief problemlos. Während des Umgangs am 14.09.2016 kam es zu einer Eskalation der Situation, bei der ein Mitarbeiter des Jugendamts (Herr R...) zugegen war. Der Großvater mütterlicherseits verwies den Vater des Hofgrundstücks; er wurde dabei sehr laut und ausfallend ("... ihn würde alles ankotzen ..."). Am 21.09.2016 erschien der Vater wieder zum Umgang; die Mutter lehnte im Beisein des Kindes weitere Umgangskontakte ab.

Mit Beschluss vom 27.10.2016 (Az. 22 F 94/15) ordnete das Amtsgericht sodann - auf Empfehlung der Sachverständigen - einen zeitweiligen Umgangsausschluss an und bestellte einen Umgangspfleger. Diese Entscheidung wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2017, 9 UF 187/16).

Durch Beschluss vom 21.12.2017 (Az. 22 F 94/15) hat das Amtsgericht sodann dem Vater alle zwei Wochen stundenweisen Umgang zugebilligt und eine Umgangspflegschaft bis zum 31.12.2019 angeordnet. Zum Umgangspfleger ist Herr C... S... aus ... bestellt worden.

Der Umgang fand seither zunächst regelmäßig in einem Raum der oben angeführten Kindertagesstätte statt. Der erste Umgangskontakt war am 10.01.2018. Seit Mai 2018 gibt es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung. ... verweigert zunehmend den Kontakt zu ihrem Vater.

Im vorliegenden Verfahren beauftragte das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.05.2017 die Sachverständige Dr. ... mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage,...

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