Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast des Antragstellers hinsichtlich seiner Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Darlegungslast des Antragstellers hinsichtlich seiner Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren.
2. Ein genereller Vorrang der Bedienung bestehender Darlehen ggü. der Zahlung der Verfahrenskosten besteht nicht.
Normenkette
ZPO §§ 114, 767
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Beschluss vom 08.04.2008; Aktenzeichen 3 F 325/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Mit einer Bewilligung kann die Partei nur dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat (BGH, FamRZ 2004, 99). Der Antragsteller trägt die vollständige Darlegungslast für seine Bedürftigkeit; begründete Zweifel gehen zu seinen Lasten (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1912). An die Darlegung sind hohe Anforderungen zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, beigefügte Unterlagen zu durchforsten und auszuwerten, dies hat der Antragsteller selbst zu tun (OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2008, 197).
a) Insoweit kann zunächst hinsichtlich der mangelnden Bedürftigkeit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bzw. der Nichtabhilfeentscheidung des AG vom 8.4.2008 Bezug genommen werden.
b) Dazu sei ergänzend angemerkt, dass der Kläger allem Anschein nach Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist. Insoweit liegt es nahe, dass er die von ihm nicht selbstbewohnten Teile des Wohneigentums einer Verwertung zuführt, hier in Form der Vermietung der selbständigen Wohneinheiten. Möglicherweise kommt zudem eine Beleihung hier in Betracht, das heißt die Aufnahme eines grundschuldlich gesicherten Darlehens zur Finanzierung des Prozesses. Ausführungen des Klägers hierzu fehlen hier gänzlich. Solche Ausführungen lagen hier aber auf der Hand. Von dem bedürftigen Antragsteller kann erwartet werden, dass er aktiv am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirkt. Über Einkommen und Vermögen hat sich der Antragsteller grundsätzlich auch ohne besondere gerichtliche Aufforderung zu erklären, da für jeden um Verfahrenskostenhilfe Ersuchenden erkennbar ist, dass ihm nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (OLG Naumburg OLGReport Naumburg 2007, 847; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1852 [1853]; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1399 m.w.N.). Erst recht gilt dies bei anwaltlicher Vertretung (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1396 [1397]; 1399, 1400; NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 972).
Verstößt der Antragsteller hiergegen, hat er seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan, weshalb ihm Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen ist. Dies ist auch hier der Fall.
c) In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hingewiesen, dass das Privatdarlehen bei seinen Eltern derzeit nicht als abzugsfähig anerkannt werden kann. Hinsichtlich des vorgelegten Schriftstückes vom 22.10.2007 fehlt es an jeglicher näherer Begründung, weshalb die Aufnahme dieses Darlehens erforderlich war. Welche Verbindlichkeit dadurch abgelöst wurde, ist gänzlich offen; der Grund dieser Verbindlichkeit bzw. die Höhe der betreffend der vormaligen Verbindlichkeit zur Leistung von Raten ist gänzlich offen. Es kann daher nicht überprüft werden, inwieweit der Kläger überhaupt berechtigt war, das alte Darlehen sofort zu tilgen und sich zu Ratenzahlungen i.H.v. 500 EUR zu verpflichten. Zu einer vorzeitigen Darlehenstilgung ist der Antragsteller nicht berechtigt, ein genereller Vorrang der Bedienung bestehender Darlehen ggü. der Zahlung der Verfahrenskosten besteht nicht (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1196).
2. Zudem sei darauf hingewiesen, dass es in der Sache selbst derzeit an den notwendigen Erfolgsaussichten fehlt, § 114 ZPO. Allem Anschein nach will der Kläger eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO verfolgen. Als einzige derzeit erkennbare Einwendung kann hier nur die von ihm behauptete Gegenforderung ggü. der Beklagten dienen. Insoweit kommt allein in Betracht, dass der Kläger mit dieser Forderung die Aufrechnung ggü. der titulierten Forderung gem. §§ 387 ff. BGB erklärt. Möglicherweise hat eine solche Erklärung bereits stattgefunden; eindeutig ist dies derzeit nicht. Darauf kommt es jedoch letztendlich nicht an. Die behauptete Forderung bestand nach dem Vorbringen des Klägers allem Anschein nach bereits seit längerem, auch schon vor der dem Anerkenntnisurteil vom 1.11.2007 (9 UF 43/07, OLG Brandenburg) zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung. Erforderlich ist aber, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, anderenfalls ist die Präklusion gem. § 767 Abs. 2 ZPO zu beachten (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008,...