Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den - den Beschluss vom 3. Mai 2019 aufrecht erhaltenden - Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. Juni 2019 - Az. 6 F 263/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Gründe

1. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der im Rubrum genannten M... G..., geboren am ... 2014, und deren Bruders F... G..., geboren am ... 2012, streiten im Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG um das vorläufige Recht zur Bestimmung des Aufenthalts der Kinder, und zwar im Beschwerderechtszug nur noch bezüglich der Tochter M....

Die Eltern leben getrennt; ein Hauptsacheverfahren bezüglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder wird beim Amtsgericht Bernau bei Berlin zum Az. 6 F 154/19 geführt. In diesem Verfahren ist zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten beauftragt worden.

Veranlasst nicht nur durch den Umzug des Vaters nach B... am ... 2019, sondern insbesondere auch mit Blick auf einen stationären Krankenhausaufenthalt der Mutter mit anschließender Reha-Maßnahme haben die Beteiligten zum Az. 6 F 157/19 ein erstes einstweiliges Anordnungsverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht geführt. Dieses Verfahren endete im Termin am 2. April 2019 durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung des Inhalts, dass M... vorläufig mit dem Vater nach B... geht, während F... zunächst den gewohnten Schulbesuch fortsetzen kann und grundsätzlich von der Mutter, während deren Reha-Maßnahme von der Großmutter mütterlicherseits betreut wird.

Eingehend am 2. Mai 2019 beantragte die Mutter, ihr einstweilen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens allein die Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder zu übertragen. Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung vom 2. April 2019 sei nur bis zum Ende ihrer Reha-Maßnahme befristet gewesen, die tatsächlich am 30. Mai 2019 abgeschlossen sein werde. Aus Gründen der räumlich-sozialen Kontinuität am Wohnort der Tochter und zur Vermeidung einer längeren Geschwistertrennung sei es aus Kindeswohlgründen geboten, dass auch M... wieder bei der Mutter wohne und in die gewohnte Kita gehen könne. Der Sohn leide sehr unter der Trennung von seiner Schwester; M... selbst vermisse ihre besten Freunde. Abweichende Willensäußerungen des Kindes seien vom Vater mittels Geschenken beeinflusst und könnten nicht ausschlaggebend sein.

Das Amtsgericht hat den (Abänderungs-)Antrag mit Beschluss vom 3. Mai 2019 zurückgewiesen. Mangels Befristung der Vereinbarung vom 2. April 2019 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis; auch die materiellen Voraussetzungen des § 1696 BGB dürften nicht vorliegen.

Auf Antrag der Mutter hat das Amtsgericht sodann die Beteiligten am 18. Juni 2019 mündlich angehört und am Schluss dieses Termins einen Beschluss dahin verkündet, dass die Entscheidung vom 3. Mai 2019 aufrechterhalten wird. Gründe hierfür sind nicht protokolliert oder sonst niedergelegt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 4. Juli 2019 eingegangene Beschwerde der Mutter, mit der sie Verfahrensfehler des Amtsgerichts rügt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus erster Instanz weiterhin die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter M... erstrebt.

Der Vater und der Verfahrensbeistand verteidigen die vorläufige Beibehaltung des Lebensmittelpunktes von M... in B.... Das hier beteiligte Jugendamt und das um Amtshilfe ersuchte Jugendamt am Wohnort des Vaters haben keine eigene Empfehlung abgegeben.

2. Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Mutter ist form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt (und begründet) worden. Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Die Vereinbarung über den vorläufigen Lebensmittelpunkt M... beim Vater in dem vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren im Termin am 2. April 2019 ist wirksam zustande gekommen. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt entgegen der Auffassung der Mutter nicht vor.

Für die Wirksamkeit einer (vorläufigen) Vereinbarung über den Lebensmittelpunkt von Kindern bedarf nach §§ 156, 36 FamFG der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch des Verfahrensbeistands, und der familiengerichtlichen Billigung. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Vereinbarung vom 2. April 2019 ist - wie der Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2019 ausführt - seinem Inhalt nach in Anwesenheit des Verfahrensbeistands erörtert worden und fußt auch wesentlich in den Empfehlungen des Verfahrensbeistands. In dem Protokoll vom 2. April 2019 ist niedergelegt, dass "der Verfahrensbeistand (...) ausdrücklich seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung (erklärt) und (...) die Anhörung sodann (verlässt), weil er dringende anderweitige Termine hat". Er war also lediglich bei der Protokollierung des inhal...

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