Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 84 Gs 93/18)

LG Potsdam (Aktenzeichen 21 Ks 8/19)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.02.2020; Aktenzeichen 2 BvR 2090/19)

 

Tenor

Gegen den Angeklagten wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Für die Dauer von weiteren drei Monaten wird die Haftkontrolle dem Landgericht Potsdam übertragen.

 

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Cottbus hatte unter dem 16. Oktober 2018 gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen (84 Gs 93/18), infolge dessen sich der Angeklagte nach seiner Festnahme am 15. Oktober 2018 in Untersuchungshaft befindet.

Dem Angeklagten wurde mit dem Haftbefehl vom 16. Oktober 2018 vorgeworfen, am ... Oktober 2018 in U... und andernorts als Mitglied einer Bande einen Pkw M... mit der FIN ... im Wert von etwa 120.000,- EUR unter Verwendung eines Funkstreckenverlängerers in der Absicht entwendet zu haben, ihn nach P... zu verbringen. Dabei soll er den PKW in einem weiteren Fahrzeug H... mit einem polnischen Kennzeichen begleitet haben. Um sich einer Kontrolle durch Polizeibeamte zu entziehen, soll er auf der Fluchtfahrt den Straßenverkehr gefährdet, einen Unfall mit Personenschaden verursacht und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Zudem habe er sich mit einem gefälschten Personalausweis ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus Bezug.

Das Amtsgericht Cottbus hat den Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt und mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als nicht ausreichend erachtet.

Mit Beschluss vom 25. April 2019 (2 Ws (HeS) 76/19) hat der 2. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gegen den Angeschuldigten angeordnet und die Haftkontrolle für die Dauer von weiteren 3 Monaten dem Landgericht Potsdam übertragen.

2. Mit Anklageschrift vom 15. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Anklage gegen den Angeklagten vor der großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam erhoben.

Die dem Angeklagten im Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2018 (84 Gs 93/18) vorgeworfenen Straftaten werden in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 15. April 2019 im Wesentlichen identisch dargestellt. Hinsichtlich des im Haftbefehl gemachten Vorwurfs der Unfallflucht war das Verfahren zuvor gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

Die Anklage vom 15. April 2019 enthält jedoch erhebliche Erweiterungen:

Dem Angeklagten werden neben den im vorgenannten Haftbefehl bezeichneten Taten weitere 19 bandenmäßig begangene besonders schwere gewerbsmäßige Diebstähle von PKW zur Last gelegt. Hierdurch sei ein weiterer Schaden in Höhe von insgesamt ca. 1.415.000,00 Euro entstanden.

Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift vom 15. April 2019 Bezug genommen.

Eine Anpassung des Haftbefehls an die Anklage vom 15. April 2019 ist bisher nicht erfolgt.

Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer hat nach Erhebung der Anklage am 29. April 2019 (Eingang der Akten) beim Landgericht mit Verfügung vom 3. Mai 2018 die Übersetzung und die Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten und seine Verteidiger gemäß § 201 StPO mit einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen verfügt. Zugleich hat der Kammervorsitzende für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens Verhandlungstermine für den 17. Juli, den 7., 14., 19., 21., 22. und 28. August sowie 16. September 2019 in Aussicht gestellt.

Der Vorsitzende verfügte unter dem 3. Juli 2019, dass die Hauptverhandlung in hiesiger Sache infolge erforderlich gewordener Fortsetzungstermine in den laufenden Hauptverhandlungen 22 KLs 10/15 und 22 KLs 11/16 erst am 28. August 2019 beginnen könne.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 (1 Ws 115/19) hat der Senat die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus gegen den Angeklagten angeordnet und die Haftkontrolle für die Dauer von weiteren drei Monaten dem Landgericht Potsdam übertragen.

In einem Erörterungstermin am 28. August 2019 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam die Vorlage der Akten an das Schwurgericht beschlossen. Die Auffassung, das Schwurgericht sei für die Entscheidung zuständig, gründete sich auf die Inaugenscheinnahme eines ca. 45 minütigen Videos über die Fluchtfahrt des Angeklagten, welche als CD der Akte beilag. Danach sah die Kammer aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der erheblich verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise des Angeklagten über eine Gesamtstrecke von über 50 Kilometern mit mehrfachen "Beinah-Unfällen" die Verwirklichung eines versuchten Tötungsdeliktes als naheliegend an.

Mit Beschluss vom 26. September 2019 hat die 1. große Strafkammer als Schwurgericht die Anklage vom 15. April 2019 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam eröffnet. Die Kammer sah die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache für das Schwurgericht ni...

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