Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 29 F 219/22) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 07.11.2023 abgeändert:
Unter Abweisung des weitergehenden Antrags wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum von September bis Oktober 2022 in Höhe von jeweils 100,46 EUR, mithin insgesamt 200,92 EUR zu zahlen.
Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 12.822 EUR.
Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von Unterhalt anläßlich der Geburt des gemeinsamen Kindes ("Name 01") am ...6.2022 vom Antragsgegner, von dem sie seit September 2022 getrennt lebt.
Die Antragstellerin, die Notarfachangestellte ist, war nach der Geburt des Kindes und dem anschließenden Mutterschutz zunächst nicht erwerbstätig und bezog von September 2022 bis einschließlich Juli 2023 Elterngeld, im September 2023 Leistungen nach SGB II und nahm im Oktober 2023 ihre bis zur Geburt ausgeübte Tätigkeit in ihrem Beruf wieder auf.
Der Antragsgegner beendete noch während seiner Beziehung zur Antragstellerin zum 31.07.2021 seine unselbständige Tätigkeit und machte sich im Anschluss mit Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit selbständig. Einkünfte erzielte der Antragsgegner außerdem aus seiner Tätigkeit als Fußballer und zeitweise auch aus dem Betrieb eines Kiosks. Zudem hat er ein Sparvermögen von 42.000 EUR.
Auf eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 23.11.2022 zum Az. 29 F 217/22 zahlte der Antragsgegner bis einschließlich August 2023 monatlichen Unterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 359,62 EUR. Darüber hinaus zahlt er monatlich Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts.
Die Antragstellerin hat in der Hauptsache mit ihrem im September 2022 beim Amtsgericht eingegangenen Stufenantrag zunächst Auskunft vom Antragsgegner über dessen Einkommen begehrt, nachdem dieser der außergerichtlichen Aufforderung nicht nachkam.
Nach Erledigung der Auskunftsstufe hat die Antragstellerin beantragt (Bl. 173, 170 eiP AG),
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Betreuungsunterhalt für die Monate September 2022 bis Juni 2023 in Höhe von 895,00 EUR und ab Juli 2023 bis einschließlich Juni 2025 in Höhe von 1.418,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat sinngemäß beantragt Bl. 172 eiP AG),
den Antrag abzuweisen,
hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, Auskunft über ihr Vermögen zum 30.9.2022 zu erteilen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Widerantrag zur Auskunft abzuweisen.
Der Antragsgegner hat in Ansehung geringer Einkünfte sowie hoher Wohn- und Umgangskosten Leistungsunfähigkeit eingewandt.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 187 eiP), hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht hinreichend zu ihrer Bedürftigkeit, insbesondere zu ihrem Einkommen im Anspruchszeitraum vorgetragen. Weiterer Vortrag der Antragstellerin zu einem aus ihrer Sicht vom Antragsgegner verschleierten Einkommen aus dem Betrieb eines Kiosks und seiner Tätigkeit als Fußballer sei verspätet.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, der angegriffene Beschluss leide an einem wesentlichen Mangel, weil das Amtsgericht entgegen ihrem Antrag das Verfahren nicht gemäß §§ 113 FamFG, 156 ZPO wiedereröffnet habe, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei. Zudem macht die Beschwerde geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass sie hinreichend zu ihrem Einkommen vorgetragen habe und zu Unrecht ihren Vortrag zu weiteren Einkünften des Antragsgegners als verspätet zurückgewiesen. Zudem macht die geltend, der Antragsgegner sei verpflichtet, sein Vermögen einzusetzen, wenn seine Einkünfte nicht ausreichten, um den Betreuungsunterhalt zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß (Bl. 3 eiP OLG, 170, 173 eiP AG),
den Beschluss des Amtsgerichtes Strausberg zum Aktenzeichen 29 F 219/22 vom 10.10.2023 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht/Familiengericht Strausberg zurückzuverweisen,
hilfsweise, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 07.11.2013, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Betreuungsunterhalt für die Monate September 2022 bis Juni 2023 in Höhe von 895,00 EUR und ab Juli 2023 bis einschließlich Juni 2025 in Höhe von monatlich 1.418,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 26 eiP OLG), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein w...