Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert einer Stufenklage bei nicht beziffertem Leistungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Stufenklage richtet sich der Streitwert stets nach dem höheren Wert der verbundenen Ansprüche, in der Regel dem Wert der Leistungsstufe. Dies gilt auch dann, wenn nicht in die Leistungsstufe übergegangen wird (ergangen nach altem Recht).
Normenkette
GKG §§ 40, 44
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Beschluss vom 17.09.2009) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des AG -Familiengerichts- Wittenberg vom 17.9.2009 abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 2.465 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Beschwerde wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Eine Beschwerde an den BGH findet nicht statt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG in dem Stufenverfahren wegen Auskunft und Unterhalt, das nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens in der ersten Stufe nicht weiter betrieben worden ist, auf 1.000 EUR festgesetzt.
Der dagegen eingelegten Beschwerde, die mit Blick auf die Leistungsstufe einen höheren Wert, mindestens 3.000 EUR begehrt, hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 I GKG); sie hat teilweise Erfolg.
Der Wertfestsetzungsbeschluss des AG ist abzuändern.
Bei einer Stufenklage nach altem Recht, wie hier, richtet sich der für die Kosten maßgebliche Streitwert nach § 44 GKG (alte Fassung) stets nach dem höheren Wert.
Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung unter Anlehnung an die herrschende Auffassung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 44, Rn5) wiederholt entschieden und ausgeführt:
"... Bei der Hauptsacheklage handelt es sich um eine Stufenklage, mit der die Klägerin zunächst Auskunft (Auskunftsstufe) und nach Auskunftserteilung die Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhalts (Leistungsstufe) begehrt hat. Bei einer Stufenklage ist für den Streitwert gem. § 44 GKG der Wert nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar des höheren maßgeblich. Dabei ist der höhere Anspruch regelmäßig, wie auch hier, der Wert des Zahlungsantrages in der Leistungsstufe. Der Wert des Auskunftsanspruchs beliefe sich allenfalls auf bis zu 600 EUR (300 EUR je Beklagten), während der Wert des Anspruchs auf Zahlung von Unterhalt, wie vom AG zutreffend berechnet, mit 7.056, EUR weitaus höher liegt. Letzterer berechnet sich gem. § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des monatlich eingeforderten Betrages ab Einreichung der Klage bzw. ab Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages, der am 30.9.2008 eingegangen ist. Zwar hat die Klägerin keinen bezifferten Klageantrag gestellt, da sich das Verfahren bereits in der Auskunftsstufe erledigt hat. In dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 15.1.2009, GA II Bl. 53 f., und in der Klageschrift vom selben Tage, GA I Bl. 117 f., hat sie ihren monatlichen Unterhaltsanspruch allerdings mit 588 EUR berechnet (640 EUR Bedarf abzgl. 52 EUR BaföG und ohne Abzug Kindergeld, da dies von den Beklagten vereinnahmt wurde). Dieser monatliche Betrag von 588 EUR ist für die Streitwertfestsetzung maßgebend, da dies das Interesse der Klägerin an der Klageerhebung wertmäßig widerspiegelt. Der Jahresbetrag - 12 Monate × 588 EUR - ergibt 7.056 EUR wie festgesetzt. Der Umstand, dass die Beklagten auf den geforderten Unterhalt teilweise gezahlt hatten, ist entgegen ihrer Ansicht ohne Einfluss, da das gleichwohl bestehende Titulierungsinteresse nicht geringer zu bewerten ist als der Zahlungsanspruch selbst.
Dabei war für die Streitwertfestsetzung außerdem unerheblich, dass das Verfahren nicht in die Leistungsstufe übergeleitet worden ist, sondern sich bereits in der Auskunftsstufe erledigt hat. Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der den Rechtszug einleitende Antrag maßgeblich; das sind hier beide Anträge der Stufenklage ..."(vgl. Senat Beschl. v. 10.6.2009 - 3 WF 89/09).
Anhaltspunkte für die Prüfung des Wertes der Leistungsstufe ergeben sich hier entgegen der Annahme des AG aus dem Verfahren selbst:
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe nach dem Unterhaltstitel vom 20.3.2003 137,9 % des Regelbetrages zu zahlen (das sind 185 EUR Zahlbetrag bei Anrechnung von 33 EUR anteiligem Kindergeld); der Beklagte zahle 183 EUR.
Außergerichtlich hat er mit Schreiben vom 9.8.2006, Bl. 11 d.A. 270 EUR, also 87 EUR mehr verlangt als gezahlt und 85 EUR mehr als nach dem Titel geschuldet wird, und zwar rückwirkend ab August 2006.
Der Wert der Leistungsstufe ergibt mithin 85 EUR × 12 = 1.020 EUR plus 17 × 85 = 1.445 EUR (Rückstandsbetrag) und damit insgesamt 2.465 EUR.
Auf diesen Betrag war die Entscheidung zu ändern.
Gerichtskosten entstehen nach §§ 68 III GKG nicht; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Ein Rechtsmittel an den BGH findet nicht statt (§§ 68 II, 66 III GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2364469 |
AGS 2010, 300 |