Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung geförderter Versicherungsprodukte des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes im Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Geförderte Versicherungsprodukte des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unterliegen dem Versorgungsausgleich.
2. Bewertung sog. Hybridprodukte im Versorgungsausgleich.
Normenkette
BGB § 1587
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Urteil vom 28.08.2006; Aktenzeichen 35 F 11/05) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird zu Ziff. III. des Tenors abgeändert.
Von dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 1., Versicherungsnummer..., werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1., Versicherungsnummer..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 35,05 EUR sowie nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 0,65 EUR, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2005, übertragen.
Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antragsteller hat während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB (1.9.1992 bis 28.2.2005) nach Auskunft der Beteiligten vom 13.6.2006 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 185,95 EUR monatlich erworben.
Darüber hinaus führt der Antragsteller eine private Rentenversicherung, die ebenfalls dem Versorgungsausgleich unterfällt. Bei dieser Rentenversicherung handelt es sich um einen geförderten Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Derartig geförderte Versicherungsprodukte sind ebenfalls im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (OLG Brandenburg v. 16.2.2004 - 9 UF 154/03, FamRZ 2005, 38 - Riesterrente; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2007 § 1587 Rz. 7).
Insoweit ist nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 21.9.2005 (Bl. 51 d.A.) ein Deckungskapital von 52,73 EUR zu berücksichtigen, das sodann - wie nachstehend - umzuwerten ist. Soweit sich dieses Deckungskapital aus einem garantierten Deckungskapital von 20,73 EUR sowie einem Fondsanteil von 32 EUR zusammensetzt, bestehen keine Bedenken, dass beide Werte dem Versorgungsausgleich unterfallen. Insoweit hat das AG unzutreffend allein das garantierte Deckungskapital (20,73 EUR) berücksichtigt. Bei der Rentenversicherung handelt es sich um ein Hybridprodukt, d.h. um eine sog. fondsgebundene Rentenversicherung. Bei Lebensversicherungen dieser Art wird ein Teil der Versicherungsbeiträge, zumindest aber die aus der Versicherung erzielten Überschüsse, in einen oder mehrere Fonds investiert. Der nicht fondinvestierte Teil der Beiträge dient dem Versicherungsunternehmen - neben der Deckung der eigenen Kosten - insb. zur Absicherung der garantierten Mindestansprüche des Versicherten. Soweit sich damit das Hybridprodukt aus zwei Bausteinen zusammensetzt, handelt es sich bei beiden Bausteinen um Bestandteile der einheitlichen Versicherung, die dem Versorgungsausgleich unterfallen. Daran ändert auch der Umstand, dass der gebildete Fondsanteil Wertschwankungen unterliegt, die dem Verlauf des Aktienmarktes geschuldet sind, nichts. Insoweit ist der für den Versorgungsausgleich zu bemessende Wert hinsichtlich des Fondsanteils nach dem bei Ehezeitende geltenden Kurs zu berechnen, wie es der private Rentenversicherer auch im vorliegenden Fall vorgenommen hat. Der so ermittelte Wert des Fondsanteils dient dann ebenfalls der Deckung der Ansprüche des Versicherten und bildet damit sein individuelles Versorgungsvermögen. Im Versorgungsfall wird dann gem. den jeweiligen Versicherungsbedingungen das vorhandene, sowohl aus dem garantierten als auch dem fondsgebundenen Deckungskapital sich zusammensetzende Guthaben entsprechend verrentet (vgl. auch OLG Stuttgart, BeckRS 2005, Nr. 07385 - Betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Direkt-Leistungszusage).
Da die private Rentenversicherung auch dann ein statisches Recht darstellt, wenn sie auf dem Gebiet der neuen Bundesländer abgeschlossen worden ist (OLG Brandenburg v. 3.2.2005 - 9 UF 248/04, FamRZ 2005, 1489; 2003, 534), ist ihre Umrechnung wie folgt vorzunehmen:
Deckungskapital 52,73 EUR
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte 0,0001734318
ergibt Entgeltpunkte 0,0091
Rentenwert zum Ehezeitende 26,13
Rentenanwartschaft 0,24 EUR
2. Die Antragsgegnerin hat nach der am 24.10.2006 aktualisierten Auskunft der Beteiligten zu 1. (Bl. 137 d.A.) während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanw...