Leitsatz (amtlich)
Wird Verfahrenskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialleistungen oder sonstige Einkünfte beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird; insoweit trägt der um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende die vollständige Darlegungs- und Beweislast.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 17.01.2012; Aktenzeichen 36 F 461/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Der Antragsteller hat (nach wie vor) seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan.
1. Bedenken bestehen bereits deshalb, weil hier nicht bekannt und durch den Antragsteller auch nicht näher dargetan worden ist, wovon er eigentlich seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Wird Verfahrenskostenhilfe - wie hier - von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird (OVG Dresden, NJW 2011, 3738). Dafür trägt der um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende die vollständige Darlegungs- und Beweislast (vgl. Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 2. Aufl. 2010, Anhang § 76 Rz. 21 ff. m. N. zur Rspr.).
Nach den Angaben des Antragstellers beträgt sein ihm monatlich aus seiner selbständigen Tätigkeit zur Verfügung stehender Überschuss zuletzt etwa 800 EUR; auch in den Vorjahren verhält es sich nicht viel anders. Dem stehen Belastungen von zumindest 717 EUR monatlich gegenüber, wie er selbst im Rahmen seiner Beschwerdebegründung aufgelistet hat. Soweit er danach zur Finanzierung seines eigenen Lebensunterhaltes offenbar nicht in der Lage wäre, hat er sich darauf berufen, von seiner Partnerin unterstützt worden zu sein. Näheres dazu hat er jedoch in keiner Weise vorgetragen. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch regelmäßige private Unterstützungshandelungen selbst dann, wenn es sich um freiwillige Leistungen Dritter handeln würde, der Zurechnung als Einkommen im Sinne des Sozialrechts und damit auch bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht entgegenstehen (vgl. BGH FamRZ 2008, 400 f.; OVG Dresden, NJW 2011, 3738; Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 2. Aufl. 2010, Anhang § 76 Rz. 33 m.w.N.). Hier kann angesichts des unsubstantiierten Vorbringens des Antragstellers schon nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine freiwillige Leistung vorliegt. Darüber hinaus kann ohne nähere Angaben über den Umfang dieser Leistungen und die Dauer, seit wann diese geleistet werden - offenbar geht dies bereits seit Jahren so - die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht abschließend bestimmt werden. Erst Recht ist die Einbeziehung der Leistungen seiner Partnerin hier insoweit geboten, als diese auch unterstützende Maßnahmen hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes - Umgangsgewährung - vornehmen soll. Nach eigenen Angaben des Antragstellers stellt sie ihm auch insoweit Leistungen zur Verfügung, damit er seinen Umgang tatsächlich wahrnehmen könne.
Aber auch aus den eigenen Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner Bedürftigkeit betreffs seiner selbständigen Tätigkeit ergeben sich gravierende Bedenken. So wird man von einem Selbständigen verlangen müssen, dass er - wenn er die Allgemeinheit um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ersucht - zumindest ansatzweise seine Einnahmen bzw. Ausgabenpositionen erläutert und nicht ohne nähere Kommentierung seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorlegt. Insbesondere ist es nicht originäre Aufgabe des Gerichts, beigefügte Unterlagen zu durchforsten und auszuwerten (Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 2. Aufl. 2010, Anhang § 76 Rz. 22 mN.).
Bedenken dergestalt folgen hier beispielsweise daraus, dass der Antragsteller auf Bl. 80 VKH - Heft Umsätze für eine Sparcard angibt, aus der immerhin ein Kontenstand Ende Oktober 2011 von über 1.000 EUR herrührt. Eine Sparcard aber stellt üblicherweise ein Sparkonto dar. Zwar ist nicht auszuschließen, dass dieses Konto in den Betrieb des Antragstellers integriert ist, ohne nähere Erläuterung aber dazu kann hier nichts Genaues festgestellt werden.
Selbst wenn man diese Bedenken aber zurückstellt, muss beachtet werden, dass nach den Angaben des Antragstellers seine selbständige Tätigkeit nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dann muss aber dargetan und glaubhaft gemacht werden, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann (ähnlich auch OVG Dresden, NJW 2011, 3738). Auch der Umstand, dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, genügt nicht (Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 2. Aufl. 2010, Anhang § 76 Rz. 26 m.w.N.).
2. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch in der Sache selbst Zweifel an den Erfolgsaussichten für den hier gestellten Umgangsantrag bestehen. Angesichts der weiten Entfernung zwischen den Wohnor...