Leitsatz (amtlich)

1. In Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG bestimmen sich die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten nach § 23 Abs. 3 RVG.

2. Der Gegenstandswert eines Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen beträgt er 1.000 EUR.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 14.02.2006; Aktenzeichen 53 F 149/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und der Streitwert für das Vermittlungsverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 301,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist gem. § 31 Abs. 3 KostO zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert ist ebenfalls erreicht.

Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweisen Erfolg.

Für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG ist die Erhebung von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen, sodass sich die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten nicht nach § 23 Abs. 1 RVG, sondern nach § 23 Abs. 3 RVG bestimmen (OLG Brandenburg v. 28.8.2003 - 9 WF 147/03, FamRZ 2004, 895; Hartmann, KostenG, 35. Aufl., § 23 RVG Rz. 13). Mangels Regelungslücke kommt daher - entgegen der Auffassung des AG - eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 2, 3 KostO nicht in Betracht (OLG Brandenburg v. 28.8.2003 - 9 WF 147/03, FamRZ 2004, 895).

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte von einem solchen i.H.v. 4.000 EUR auszugehen ist. Da es sich insoweit aber nicht um einen Regelwert, sondern lediglich einen bloßen Hilfswert handelt, kann dieser Wert je nach Lage des Einzelfalles aber auch niedriger oder höher sein (OLG Brandenburg v. 28.8.2003 - 9 WF 147/03, FamRZ 2004, 895; Hartmann, KostenG, 35. Aufl., § 23 RVG Rz. 19, m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des AG stellt sich das durchgeführte Vermittlungsverfahren für den Senat als einfach gelagertes Verfahren dar. Zwar mag es richtig sein, dass die Pflegeeltern zerstritten waren und die Angelegenheit für das betroffene Kind erhebliche Bedeutung hatte. Jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Pflegeeltern ca. 14 Tage vor Einleitung des Verfahrens hinsichtlich des Umganges geeinigt hatten und es vorliegend nur darum ging, dem Kind diese Umgangsregelung näher zu bringen. Dass hierfür eine nochmalige Erörterung des Sach- und Rechtslage sowie die Anhörung des Kindes anlässlich des Termins am 13.7.2005 erfolgen mussten, ist verfahrensbedingt, stellt aber keine besondere Schwierigkeit des Falles dar. Ausweislich des Protokolls dieser Anhörung haben sich die Pflegeeltern nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Kindesanhörung auch relativ rasch dahingehend verständigt, am folgenden Tag mit dem Kind einen gemeinsamen Tierparkbesuch zu absolvieren; was schließlich zur Beendigung des Verfahrens führte. Darüber hinaus spricht auch der Aktenumfang für einen einfach gelagerten Fall, da die Akte bis zur verfahrensbeendigenden Anhörung lediglich 27 Seiten umfasste, wobei - neben dem Protokoll mit 3 Seiten - hiervon nur 5 Seiten neuen Sachvortrag enthielten.

Aufgrund der Einfachheit des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens ist es daher angezeigt, im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens den Gegenstandswert auf 1.000 EUR festzusetzen (OLG Brandenburg v. 28.8.2003 - 9 WF 147/03, FamRZ 2004, 895), sodass auf die Beschwerde des Bezirksrevisors der angefochtene Beschluss abzuändern war. Für eine weitere Reduzierung des Gegenstandswertes bestand jedoch keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 5 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1529913

FamRZ 2006, 1859

NJW-RR 2006, 1439

JurBüro 2006, 477

FPR 2007, 322

RVGreport 2007, 156

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