Verfahrensgang
AG Neuruppin (Beschluss vom 04.04.2001; Aktenzeichen 52 F 47/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wird bei einem Beschwerdewert von 5.808 DM zurückgewiesen. Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Eine solche Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner schlüssigen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für insoweit zutreffend oder zumindest vertretbar hält, dass die Klage nicht aussichtslos erscheint. Dies ist vom Amtsgericht im Ergebnis zu Recht verneint worden.
Die Kläger haben eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erhoben. Dieses ist die richtige Klageart, wenn ein auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen lautender Titel an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden soll, weil sich die für die Verpflichtung zur Leistung maßgeblichen Umstände geändert haben.
Bei den im vorliegenden Fall abzuändernden Titeln handelt es sich um eine vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII (KJHG). Derartige Titel werden notariellen Urkunden gleichgestellt, so dass auf diese gemäß § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschriften der Abänderungsklage entsprechende Anwendung finden (BGH FamRZ 1984, 997).
Allerdings entspricht es der herrschenden, vom Senat geteilten Auffassung, dass die restriktiven Vorschriften des § 323 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO auf derartige Titel keine Anwendung finden (BGH a.a.O.).
Die Kläger haben bereits die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nicht dargelegt, denn sie haben eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunden für die Höhe des beurkundeten Unterhaltsbetrages maßgeblich waren, nicht dargelegt. Der Klägervortrag befasst sich nur mit den derzeitigen Einkommens- und Lebensverhältnissen der Parteien und den daraus abzuleitenden Unterhaltsansprüchen, zeigt aber nicht auf, inwiefern zu den für die Titulierung im Jahre 1996 maßgebenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dieses für die Zulässigkeit der Abänderungsklage erforderliche Vorbringen lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang des Parteivortrags entnehmen.
Hieran ändert nicht, dass die Kläger lediglich eine Abänderung der Unterhaltsurkunden bis zu einem Betrag von 100 % des Regelbetrages begehren. Denn auch für diesen Fall kommt eine Abänderung der Unterhaltsurkunde im Wege der Abänderungsklage nur bei einer wesentlichen Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse in Betracht.
Ob bei Jugendamtsurkunden nur die Abänderungsklage oder wahlweise auch die Erst- bzw. Zusatzklage zur Verfügung steht, hat der BGH (a.a.O.) offen gelassen, wohl aber in der Entscheidung FamRZ 1980, 342, 343 bejaht.
Verspricht der Unterhaltsschuldner in einer vollstreckbaren Urkunde einem anderen mit entsprechendem Bindungswillen die Zahlung einer Unterhaltsrente und unterwirft er sich wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung, während der Berechtigte sich auf die Annahme der Erklärung beschränkt, es aber unterlässt, sich seinerseits etwa durch die Erklärung seines Einverständnisses mit der zugesagten Rente zu binden, so kann es ihm nicht verwehrt sein, weitergehende Ansprüche ohne Rücksicht auf die Urkunde und die darin enthaltene Verpflichtungserklärung des Schuldners durch Erhebung einer Leistungsklage zu realisieren. Anderes gilt aber dann, wenn der Unterhaltsberechtigte das Zahlungsversprechen des Unterhaltsschuldners im Zeitpunkt der Errichtung der vollstreckbaren Urkunde nicht als ungenügend erachtet, sondern unter Hinweis auf eine wesentliche Änderung der damaligen Verhältnisse sich auf eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche beruft. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche steht dann nur die Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung.
Für die Frage, ob die von den Klägern beabsichtigte Klage etwa in Form der Zusatzklage zulässig wäre, kommt es entscheidend darauf an, ob die Unterhaltsurkunde infolge übereinstimmenden Partei willens (sozusagen vertraglich) zu Stande gekommen ist, oder ob diese durch einseitige Unterwerfungserklärung entstanden ist und damit keine Bindung des Berechtigten entfaltet.
Eine Umdeutung der vorliegenden Abänderungsklage in eine Zusatzklage kam deshalb nicht in Betracht, weil es bisher an jeglichem Vortrag zur Entstehung der Unterhaltsurkunde fehlt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass infolge der bestehenden Beistandschaft des Jugendamtes für die klagenden Kinder, sofern diese auch bereits im Jahre 1996 bestanden hat, die Unterhaltsfestsetzung in den Urkunden im Einverständnis mit dem Beistand der Kläger erfolgt ist. Auch kann grundsätzlich die Erhebung der Abänderungsklage darauf hinweisen, dass der Unterhaltsberechtigte den ...