Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung: Abschluss eines Prozessvergleichs bei dem Gericht vorbehaltener Entscheidung über die Kostentragung
Normenkette
ZPO §§ 91a, 98
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 28.06.2013; Aktenzeichen 2 O 383/12) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die im Beschluss des LG Potsdam vom 28.6.2013 - 2 O 383/12 - enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits betreffend die Hauptsache und des in der Eingangsinstanz abgeschlossenen Vergleichs - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen i.S.d. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO - an das LG Potsdam zurückverwiesen, dem es auch vorbehalten bleibt, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.4.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rz. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rz. 34; jeweils m.w.N.).
II. Da die angefochtene Entscheidung (GA I 85 ff.) vom LG Potsdam durch eine Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet auch das Brandenburgische OLG als Beschwerdeinstanz - kraft Gesetzes - durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gem. § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in voller Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere - erheblich über dem Durchschnitt liegende und deutlich über das übliche Maß hinausgehende (zu § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, 58, 63 und 89 f.) - Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.
III.A. Das klägerische Rechtsmittel vom 4.7.2013 (GA I 102 ff.) ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. In dem Verfahren nach § 91a ZPO ist nicht nur über die Kosten zu entscheiden, wenn die Prozessparteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sondern auch dann zu befinden, wenn nach der Beilegung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich - wie hier - zwischen beiden Seiten Streit darüber besteht, ob die Angelegenheit zugleich hinsichtlich der Kosten erledigt ist, welche Regelung diesbezüglich im Vergleich getroffen wurde oder ob es noch einer gerichtlichen Kostenentscheidung bedarf (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.2.1971 - 2 W 40/70, NJW 1971, 1571). Demgemäß findet gegen den angefochtenen Beschluss - entsprechend § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO - die sofortige Beschwerde statt. Diese ist für den Kläger form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt: Der Streitwert in der Hauptsache, den das LG im Abhilfeverfahren durch Beschluss vom 17.7.2013 (GA I 112 f.) auf EUR 23.215,38 festgesetzt hat, übersteigt die sog. Erwachsenheitssumme, die sich derzeit auf EUR 600 beläuft (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S.v. § 567 Abs. 2 ZPO, der dem Rechtsmittelstreitwert entspricht (vgl. hierzu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rz. 14 i.V.m. Hüsstege in Thomas/Putzo, a.a.O., § 2 Rz. 14), liegt im Streitfall - wie es nach dem Gesetz für die Zulässigkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen erforderlich ist - ohne Zweifel höher als EUR 200,00. Insoweit kommt es auf den Differenzbetrag an, um den sich der jeweilige Beschwerdeführer - im Verhältnis zur angegriffenen Entscheidung - verbessern möchte (vgl. Reichold, a.a.O.; Saenger/Kayser, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 567 Rz. 16 und Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rz. 40, m.w.N.). Der Beschwerdeschrift vom 4.7.2013 (GA I 102, 104) lässt sich entnehmen, dass der Kläger anstrebt, nicht - wie bei Kostenaufhebung - die Hälfte der Gerichtskosten und seine gesamten außergerichtlichen Kosten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 92 Rz. 1), sondern lediglich 15 % der Prozesskosten tragen zu müssen. Bei einem Gegenstandswert von bis zu EUR 25.000 macht bereits eine Anwaltsgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG a.F. EUR 686 aus.
B. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde des Klägers zunächst insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Zivilkammer führt (§ 572 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rz. 23). Zu Unrecht geht das LG davon aus, die Kosten des Rechtsstreits und des Prozessvergleiches seien gemäß der gesetzlichen Ver...