Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 01.06.2018, Az. 70 VI 423/15, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragstellerin den beantragten, sie zu 61 % und den Beteiligten zu 2, die Beteiligte zu 3 sowie Frau E... M... G..., geboren am ...1994, zu je 13 % als Erben des Nachlasses des Erblassers ausweisenden, Erbschein zu erteilen.
2. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
3. Der Verfahrenswert beträgt 80.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in einem Erbscheinverfahren über die Erbfolge nach dem Erblasser, ihrem Ehemann bzw. Vater.
Der als dominant, geltungssüchtig, cholerisch und gewalttätig geltende Erblasser war in erster Ehe mit Frau E... G..., vorverstorben am ...1991, verheiratet. Mit Erbvertrag vom ...1982 des Notariats M... setzten sich beide Eheleute zu Alleinerben und als Schlusserben zu je 1/3 des gemeinsamen Nachlasses ihre drei Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3 sowie die im Jahr 2010 vorverstorbene und von Frau E... M... G... allein beerbte J... G... ein. Der überlebende Ehegatte war jedoch nach dem Inhalt des Erbvertrages berechtigt, nach dem Tod des anderen Ehegatten die Schlusserbeneinsetzung beliebig abzuändern.
Am ...1992 heiratete der Erblasser in zweiter Ehe die 26 Jahre jüngere Antragstellerin, seine Nichte, die in der Folgezeit vorübergehend ihren Beruf als Lehrerin aufgab und mit dem Erblasser von M... nach H... umzog, wo beide aus den Mitteln des Erblassers ab 1994 ein Wohnhaus errichtet hatten; die Klägerin wurde dabei vereinbarungsgemäß als hälftige Miteigentümerin des dazu gehörenden Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Darüber hinaus waren beide Ehegatten Miteigentümer eines Gartengrundstücks in B....
Im Jahre 2011 trennten sich die Eheleute nach schweren Auseinandersetzungen vorübergehend und die Antragstellerin zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Der beiderseitige Kontakt brach jedoch nicht vollständig ab, und die Antragstellerin nahm sich im September 2012 eine Wohnung in der Stadt R... in nunmehr wieder örtlicher Nähe zum Erblasser, den sie in der Folgezeit vor allem an Wochenenden häufig besuchte, wobei sie in O... eine Arbeitsstelle angenommen hatte.
Die Antragstellerin hat bereits erstinstanzlich behauptet, mit dem Erblasser am ... 1994 ein gemeinsames Testament errichtet zu haben, dass der Erblasser in der Ehewohnung in einem Buffetschrank verwahrt habe, jedoch im Original nicht mehr aufzufinden sei; sie, die Antragstellerin, habe es noch etwa im Jahr 2012, nach der Wiederannäherung zum Erblasser, am angegebenen Ort vorgefunden, nach dem Erbfall jedoch nicht mehr; dazu mutmaßt sie, dass es der Erblasser in einem Wutanfall in der Annahme vernichtet haben könnte, dass es damit keine Rechtswirkungen mehr entfalte; im Übrigen hätten zu seinem Haushalt auch andere Personen Zugang gehabt, die es hätten rechtswidrig an sich genommen haben können. Von dem Testament, so die Antragstellerin weiter, habe sie jedoch im Jahre 2003 mit einem Scanner zur Sicherheit eine Bilddatei gefertigt und diese auf ihrem Computer (Laptop) gespeichert, so dass sie es nach dem Erbfall habe ausdrucken können; dabei sei sie sich dessen Wirksamkeit zunächst nicht bewusst gewesen, da sie geglaubt habe, nur dem Original komme rechtsgestaltende Bedeutung zu.
Das nämliche Schriftstück hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Gemeinsames Testament
der Ehegatten P... G..., geb. am ... 1926 ... und A... G... .... geb. am ... 1952 ....
(1) Die Bestimmungen im Erbvertrag vom ...1982 ... werden hiermit ausdrücklich aufgehoben.
(2) Im Falle des Ablebens des Ehemannes P... G... soll seine Ehefrau A... G... seinen Grundbesitz in B..., (Grundbuch ...) und H... (Grundbuch ...) und sein Barvermögen (Sparguthaben und Wertpapiervermögen) erben.
Seine Kinder H... G..., geb. am ...1952, J... G..., geb. am ...1954 und C... L... ..., geb. am ... 1968 sollen seinen Grundbesitz in M..., ... und landwirtschaftliches Grundstück, und in N..., ..., Eigentumswohnung ..., erben. ...
(3) Im Falle des Ablebens der Ehefrau A... G... soll ihr Ehemann P... G... ihren Grundbesitz in B... und H... erben. Ihr Barvermögen ... sollen ihre Kinder E... Z ... ..., T... O... ... und D... O... ... erben. ..."
Die Antragsgegner haben geltend gemacht, die vorgelegte Bildkopie sei gefälscht; das nämliche Testament habe im Original nie existiert und die darauf befindliche Unterschrift des Erblassers sei darauf, wenn überhaupt echt, nachträglich mit technischen Mitteln eingefügt worden.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Parteien und Einholung eines EDV-Sachverständigengutachtens den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, ihr einen Erbschein entsprechend den sich aus dem Testament vom ...1994 ergebenden Erbquoten zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich nicht eine Überzeugung davon habe bilden können, dass das Testament in formwirksamer Form errichtet worden sei; der Sachverständige komme zwar zu dem Ergebn...