Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis für Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens
Verfahrensgang
Vergabekammer des Landes Brandenburg (Aktenzeichen VK 39/04) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 27.9.2004 bis zur Entscheidung hierüber zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Auftraggeberin schrieb für das Vorhaben "Strukturverbesserung, Sanierung und Erweiterung der H.-Klinik" im Jahre 1998 bautechnische Planungsleistungen nach HOAI aus. Sie erteilte der Antragstellerin im Jahre 1999 neben weiteren Architektur- und Planungsbüros einen Auftrag.
Im Mai des Jahres 2004 schrieb die Auftraggeberin für dasselbe Vorhaben die Vergabe eines Ingenieurvertrages Haustechnik für den 2. Bauabschnitt aus, nachdem sie dies bereits im Januar 2004 angekündigt hatte. Der 2. Bauabschnitt wird ausschließlich aus Fördermitteln des Landes Brandenburg finanziert. Der ausgeschriebene Auftrag hat einen geschätzten Auftragswert von 1.180.000 Euro.
Die Antragstellerin rügte in Gesprächen mit der Auftraggeberin am 10.3.2004 und 19.4.2004 und Schreiben vom 24.5.2004 die erneute Ausschreibung als unzulässig. Darauf reagierte die Auftraggeberin mit Schreiben vom 26.5.2004, in dem sie mitteilte, sie werde für den Bauabschnitt 2 keine weiteren Leistungen bei der Antragstellerin mehr abrufen.
Am 9.6.2004 rief die Antragstellerin die Vergabekammer an. Zwei Tage später bewarb sie sich bei der Auftraggeberin um den im Mai 2004 ausgeschriebenen Auftrag.
Am 15.6.2004 fand bei der Auftraggeberin eine Besprechung unter Beteiligung von Vertretern des Ministeriums der Finanzen, Vertretern des Architekten und des Projektsteuerers der Auftraggeberin statt. Dort teilte die Auftraggeberin mit, dass man sich entschieden habe, die Antragstellerin nicht mehr mit der Bearbeitung des Bauabschnittes 2B zu beauftragen, und dass man neue Planer noch nicht einbinden könne. Aus diesem Grunde werde vorerst das Ingenieurbüro N. als Interims-Haustechnikplaner tätig werden.
Die Antragstellerin hat gemeint, die Auftraggeberin habe mit der neuen Ausschreibung einen Teil der Planungsleistungen für das Bauvorhaben erneut ausgeschrieben, die in ihrer Gesamtheit bereits Gegenstand der Ausschreibung 1998 und damit auch Gegenstand der Beauftragung der Antragstellerin gewesen seien. Die Auftraggeberin verfolge offensichtlich den Zweck, die Antragstellerin durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen. Dies könne nur über eine ordentliche Kündigung gelingen. Dieses Verhalten des Auftraggebers mache auch deutlich, dass die Auftraggeberin ihr, der Antragstellerin, den Auftrag nicht erteilen werde, anderenfalls würde die Auftraggeberin das Vergabeverfahren überhaupt nicht durchführen. Die wiederholte Ausschreibung bereits ausgeschriebener und beauftragter Planungsleistungen sei unzulässig. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 5 VOL/A. Deshalb sei die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens erforderlich.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. die Ausschreibung bezüglich der Strukturverbesserung, Sanierung und Teilerneuerung der H.-Kliniken B./F. - 2. Bauabschnitt - Ingenieurvertrag Haustechnik aufzuheben,
2. hilfsweise die Auftraggeberin zu verpflichten, die Ausschreibung bezüglich der Strukturverbesserung, Sanierung und Teilerneuerung der H.-Kliniken B./F. - 2. Bauabschnitt - Ingenieurvertrag Haustechnik aufzuheben,
3. der Auftraggeberin ggf. unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung in das Ermessen der Vergabekammer zu stellenden Ordnungsgeldes aufzugeben, bis zur Entscheidung der Vergabekammer und bis zum Ablauf der Beschwerdefrist kein Ingenieurbüro mit Ingenieurleistungen zu beauftragen, welche Gegenstand der Ausschreibung der Auftraggeberin aus Mai 2004 für den 2. Bauabschnitt der H.-Kliniken B./F. sind, sowie jegliche Vertragsverhandlungen und Gespräche mit derartigen Ingenieurbüros, insb. mit dem Ingenieurbüro N., zu unterlassen.
Die Auftraggeberin hat beantragt, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Auftraggeberin hat gemeint, dass, selbst wenn die Antragstellerin bereits über einen Planungsauftrag bezüglich der Leistungen für den zweiten Bauabschnitt verfügen sollte, dies der Zulässigkeit des Vergabeverfahrens nicht entgegenstehe. Die Antragstellerin verfüge im Übrigen nicht über eine Komplettbeauftragung.
Die Vergabekammer hat durch Beschluss vom 10.9.2004 den Nachprüfungsantrag und den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 13.9.2004, hat die Antragstellerin durch bei Gericht am 27.9.2004 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem sie ihre beiden ersten, bereits bei der Vergabekammer gestellten Anträge weiterverfolgt.
Die Antragstellerin beanstandet, dass die Vergabekammer ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und dass ihr, der Antragstellerin, zu mehreren Schriftsätzen der Auftraggeberin und zu der Auffassung der Vergabekammer, der Nachprüfungsantrag sei u...