Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 25.08.2006; Aktenzeichen 31 F 168/06) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung der weiter gehenden sofortigen Beschwerde wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Oranienburg vom 25.8.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der zum Ersten jeden Monats vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhalt wird für die Zeit ab 22.3.2006 auf 80 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetrag-VO festgesetzt. Der festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das anrechenbare Kindergeld für ein erstes, zweites, drittes oder viertes oder weiteres Kind. Anrechenbar ist das hälftige Kindergeld, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 15 % die Antragstellerin und zu 85 % der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.014 EUR.
Gründe
I. Die gem. § 652 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Insbesondere hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen gem. § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit vorgebracht, als er - zumindest inzident - die Wirksamkeit des durch ihn erklärten Anerkenntnisses in Frage gestellt hat.
Zwar ist § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 648 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht unmittelbar anwendbar, da der Fall der Erklärung eines Anerkenntnisses insoweit nicht darin genannt ist. Dabei handelt es sich insb. nicht um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 648 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da § 648 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Voraussetzungen des § 645 sowie des § 648 ZPO betrifft (vgl. auch Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 648, Rz. 2), die hier nicht einschlägig sind.
Beruht die Festsetzung aber auf einem durch das Gericht angenommenen Anerkenntnis des Antragsgegners gem. § 308 Abs. 1 ZPO, so muss es dem Antragsgegner nachgelassen sein, Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses bzw. dessen Vorhandensein überhaupt bereits im Beschwerdeverfahren des § 652 ZPO geltend machen zu können. Denn insoweit rügt er das Fehlen einer wesentlichen prozessualen Voraussetzung für den Erlass des Festsetzungsbeschlusses, den das erstinstanzliche Gericht angenommen hat. Dies kann zudem aus einem Umkehrschluss aus § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der Antragsgegner die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung bereits im Beschwerdeverfahren geltend machen kann. Kann der Antragsgegner damit aber die Rüge, das Gericht habe die Voraussetzungen insb. des § 93a ZPO für ein erklärtes Anerkenntnis unzutreffend beurteilt, im Beschwerdeverfahren das § 652 ZPO erheben, so muss es ihm erst recht möglich sein, in der Hauptsache selbst das Vorliegen eines Anerkenntnisses überhaupt in Abrede stellen zu können.
II. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet, soweit der Antragsgegner sich gegen die Festsetzung eines Unterhaltes vor dem 22.3.2006 wendet. Im Übrigen bindet den Antragsgegner das eigene abgegebene Teilanerkenntnis, weshalb es ab dem 22.3.2006 bei dem im Festsetzungsbeschluss niedergelegten Unterhaltssätzen zu verbleiben hat.
1. Zunächst steht fest, dass der Antragsgegner mit seinem unter dem 25.3.2006 (Bl. 6 ff. d.A.) erhobenen Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt einen solchen i.H.v. 80 % des jeweiligen Regelbetrages anerkannt hat. Dies folgt aus dem Wortlaut der unter H enthaltenen Einwendung, womit der Antragsgegner erklärt hat der beantragte Unterhalt ist zu hoch angesetzt. Ich bin in der Lage 80 % des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen.
Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass der Antragsgegner 80 % des jeweiligen Regelbetrages zahlen will und insoweit ein Teilanerkenntnis abgibt.
Auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der § 645 ff. ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach § 648 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Antragsgegner Einwendungen insb. zur Leistungsfähigkeit nur insoweit erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches verpflichtet. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass sich der Unterhaltsschuldner über seine Verpflichtung Klarheit verschafft und gegebenenfalls rechtlich beraten lässt (BT-Drucks. 13/7338, 41). Der Antragsteller soll insoweit in die Lage versetzt werden, aufgrund der erteilten Auskünfte und Erklärungen des Antragsgegners eine Prüfung der Aussichten der weiteren Rechtsverfolgung vorzunehmen (Musielak/Borth, a.a.O., § 648, Rz. 7). Aus Sicht der Antragstellerin kann die vorgenannte Erklärung des Antragsgegners aber nur so verstanden werden, dass er sich zur Zahlung von 80 % des jeweiligen und auch hier geltend gemachten Regelbetrages bereit erklärt.
2. Eine Anfechtung dieses Teilanerkenntnisses gem. § 307 ZPO scheidet aus. Als sog. Bewirkungshandlung des Prozessrechtes kann ein Anerkenntnis nicht wegen Täuschung oder Irrtums in analoger Anwendung der §§ 119, 123 BGB angefochten werden (BGH v. 27.5.1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 392 = MDR 1981, 924); ebenso ist ein Widerruf unzuläss...