Leitsatz (amtlich)
Bestellt sich für eine Partei eine Rechtsanwaltskanzlei als Prozessbevollmächtigte, die ausweislich ihres Briefkopfs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, kann nur die Sozietät die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten betreiben. Das Honorar steht in einem solchen Fall der Gesellschaft zur gesamten Hand zu, auch wenn es sich lediglich um eine Schein- bzw. Außensozietät handelt.
Normenkette
ZPO § 319; RVG § 11
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 12.08.2008; Aktenzeichen 12 O 274/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.4.2007 berichtigende Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 12.8.2008 - 12 O 274/06 - aufgehoben.
Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger erhob gegen die Beklagte und Antragsgegnerin Klage. Für die Antragsgegnerin meldete sich mit Schriftsatz vom 3.11.2006 die Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte. Im Briefkopf dieser Kanzlei sind insgesamt vier Rechtanwälte aufgeführt, darunter Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K.. Aus dem Briefkopf ist nicht ersichtlich, dass die neben Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. angegebenen Rechtsanwälte lediglich angestellte Rechtsanwälte wären.
Im Bestellungsschriftsatz der Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte heißt es: "In pp. zeigen wir an, dass wir die Beklagte vertreten." Den Termin zur mündlichen Verhandlung nahm für die Antragsgegnerin Rechtsanwältin H. wahr, die auf dem Briefkopf der K. Rechtsanwältin aufgeführt ist. Die Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte beantragte unter dem 26.1.2007 die Festsetzung der Kosten gegen die eigene Partei. Die Antragsgegnerin bat um Ratenzahlung. Dies lehnte die Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte mit von Rechtsanwältin H. unterzeichnetem Schriftsatz vom 20.3.2007 ab. Weiter heißt es darin: "Wir bitten daher um Festsetzung wie beantragt."
Das LG setzte daraufhin mit Beschluss vom 10.7.2007 die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf insgesamt 7.615 EUR fest. Als Antragsteller war angegeben: "Rechtsanwälte K. & Kollegen".
Mit Schriftsatz vom 16.7.2008 beantragte die Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. mit der Begründung, dieser sei alleiniger Anspruchsinhaber, die übrigen auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwälte seien im Anstellungsverhältnis tätig.
Das LG wirkte darauf hin, dass ein Antrag auf Berichtigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gestellt wurde und berichtigte ihn mit Beschluss vom 12.8.2008 dahingehend, dass Antragsteller Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. sei.
Gegen diesen Beschluss, der am 18.8.2008 abgesandt wurde, legte die Antragsgegnerin mit am 27.8.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, die Vergütungsfestsetzung habe nicht Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K., sondern die Kanzlei K. Rechtsanwälte beantragt.
Die Kanzlei K. Rechtsanwälte teilte daraufhin mit, es habe sich um einen Schreibfehler im Kostenfestsetzungsantrag und im Kostenfestsetzungsbeschluss gehandelt. Materiell-rechtlicher Anspruchsinhaber der zu zahlenden Vergütung sei Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K.. Diesen habe die Kanzlei K. Rechtsanwälte im Kostenfestsetzungsverfahren vertreten.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 21.10.2008 dem Rechtsbehelf der Antragsgegnerin nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 319 Abs. 3 2. HS, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Antragsgegnerin 7.615 EUR und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Berichtigungsbeschluss vom 12.8.2008 war aufzuheben, weil die Berichtigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.4.2007 war hinsichtlich der Antragstellerbezeichnung nicht unrichtig. Antragsteller war die Sozietät, der Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. angehört. Deshalb darf Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. nicht allein als Antragsteller genannt werden. Eine dahingehende Berichtigung würde zu einem unzulässigen Wechsel der Beteiligten führen.
Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG kann der Prozessbevollmächtigte gegen den eigenen Mandanten betreiben. Prozessbevollmächtigter war hier die Kanzlei K. Rechtsanwälte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie hat sich ggü. dem Gericht zum anwaltlichen Vertreter bestellt. Sie ist auch in dem von den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich im Protokoll als Prozessbevollmächtigte als "Rechtsanwälte K. & Kollegen" aufgeführt. Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. ist im Rechtsstreit nicht als anwaltlicher Vertreter der Antragsgegnerin aufgetreten, dies war vielmehr Rechtsanwältin H., die im Briefkopf als Mitglied der Sozietät aufgeführt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Mandatsvertrag der Antragsgegnerin mit allen Mitgliedern ...