Tenor
Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 29. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Anzeigeerstatters, ihm für das Klageerzwingungsverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 29. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Mit seiner an die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gerichteten Strafanzeige vom 25. Mai 2021 wirft der Anzeigeerstatter den Angezeigten vor, sich unter anderem der Verleumdung, des versuchten Mordes, des Betruges und der Rechtsbeugung schuldig gemacht zu haben. Die Angezeigten hätten ihn gegenüber der Staatsanwaltschaft Stralsund verleumdet, indem sie wissentlich unwahr behauptet hätten, er habe sie beleidigt. Zudem hätten sie eine von ihm vor dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage rechtsfehlerhaft an das Sozialgericht Stralsund abgegeben - hierdurch hätten sie zu seinem Nachteil einen versuchten Mord, Betrug und Rechtsbeugung begangen.
Nach Abgabe des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg an sie teilte die Staatsanwaltschaft Potsdam dem Anzeigeerstatter mit Bescheid vom 21. September 2021 mit, mangels Anfangsverdachts von der Aufnahme von Ermittlungen gegen die Angezeigten gemäß § 170 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 Abs. 2 StPO abzusehen. Mit ausführlicher Begründung legte die Staatsanwaltschaft dar, dass ein Anfangsverdacht gegen die Angezeigten nicht vorliege, sodass ihr die Aufnahme von Ermittlungen verwehrt sei.
Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 07. Oktober 2021, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Potsdam am selben Tag, erhob der Anzeigeerstatter (Vorschalt-)Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg verbeschied den Antragsteller am 29. Oktober 2021 dahin, dass er keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam entspreche aus den dem Anzeigeerstatter bereits mitgeteilten Gründen der Sach- und Rechtslage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der wiederum persönlich gestellte Klageerzwingungsantrag des Anzeigeerstatters vom 06. Dezember 2021, der mit Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts verbunden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer dem Anzeigeerstatter zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 10. Dezember 2021, das Gesuch abzulehnen.
II.
Die Anträge des Anzeigeerstatters bleiben sämtlich ohne Erfolg.
1. Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erweist sich als unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO genügt. Danach ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unzulässig, wenn er keine hinreichende Schilderung des Streitverhältnisses enthält und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO, § 114 ZPO). So liegt der Fall hier.
An ein Gesuch um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (Klageerzwingungsverfahren) werden zwar nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an den Antrag selbst. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller, der oftmals - wie hier - anwaltlich nicht vertreten sein wird, den Sachverhalt und den Ablauf des bisherigen Ermittlungsverfahrens einschließlich der Daten über Beginn und Einhaltung der Rechtsmittelfristen schon in seinem Gesuch derart schildert, dass das Oberlandesgericht, die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens unterstellt, allein aufgrund der Darlegungen in der Antragsschrift eine Entscheidung treffen könnte. Jedoch erfordert auch die durch § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO für anwendbar erklärte Vorschrift des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass der Antragsteller den Sachverhalt schildert und angibt, wie er ihn beweisen kann. Die Ausführungen sollen den erkennenden Senat in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren gegen den Angezeigten eingestellt hat, anstatt öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Gericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandene Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f.; std. Senatsrspr., statt vieler: Beschluss vom 10. August 2020...