Leitsatz (amtlich)

Im Falle einer nach § 256 FamFG unzulässigen Beschwerde ist die Erinnerung nach § 11 II 1 RPflG nur statthaft, wenn sich die Unzulässigkeit des an sich statthaften Rechtsmittels i.S.d. § 11 II RPflG daraus ergibt, dass dieses Rechtsmittel aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher, von der betroffenen Partei nicht beeinflussbarer Beschränkungen nicht gegeben ist.

 

Normenkette

FamFG § 256

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen 9 FH 23/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.624 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 256 Rz. 1; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 256 Rz. 1; Nickel, in: Hahne/Munzig, BeckOK FamFG, Edition 6, § 256 Rz. 1) des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zwar herrscht in Familienstreitsachen grundsätzlich Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG aber nicht in den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO, also in Bezug auf Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden. Hinsichtlich der Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG, dass die Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen ist. Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist aber die Vorschrift des § 257 Satz 1 FamFG, wonach Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können, lex specialis (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.4.2012 - 13 WF 56/12, BeckRS 2012, 10032; Nickel, a.a.O., § 257 Rz. 6; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 257 Rz. 2; Musielak/Borth, a.a.O., § 257 Rz. 1; Keidel/Giers, a.a.O., § 257 Rz. 1; a.A. Maier, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 257 FamFG Rz. 3; Hütter/Kodal, FamRZ 2009, 917, 918).

2. Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner nur Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. Auch sind die Einwendungen nicht in der gehörigen Form erhoben worden.

a) Gemäß § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde nur die in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, soweit sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde nicht gestützt werden, § 256 Satz 2 FamFG.

Mit seinem Rechtsmittel erhebt der Antragsgegner allein den Einwand fehlender bzw. eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Damit kann er nicht durchdringen.

Den Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit hat der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Daher ist er mit diesem Einwand gem. § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen.

b) Im Übrigen hat der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren den Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht gehörig erhoben.

Gemäß § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG kann der Antragsgegner den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.

Der Antragsgegner hat sich mit seiner Beschwerde darauf beschränkt, drei Entgeltabrechnungen vorzulegen. Das eingeführte Formular, das ihm bereits mit der Zustellung des Verfahrens einleitenden Antrags übersandt worden war, hat er nicht verwendet. Angaben zu seinem Vermögen sowie seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen hat er auch sonst nicht gemacht.

3. Nach alledem ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dem Antragsgegner bleibt allein noch der mit der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss aufgezeigte Weg, einen Abänderungsantrag zu stellen.

Hingegen kommt nicht in Betracht, die Sache zum Zwecke der Durchführung eines Erinnerungsverfahrens nach § 11 Abs. 2 RPflG an den Rechtspfleger des AG zurückzuverweisen (a.A. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschl. v. 12.4.2012 - 13 WF 56/12, BeckRS 2012, 10032; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.9.2011 - 3 UF 217/11, BeckRS 2011, 27025).

a) Ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG die Erinnerung statt. Der BGH hat in einem Fall, in dem es im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren um einen Rechtsbehelf des Antragstellers ging, entschieden, dass ein ordentliches Rechtsmittel i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG nicht nur dann nicht gegeben ist, wenn ein Rechtsmittel (wegen ...

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