Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vergütung eines Ergänzungspflegers
Normenkette
BGB § 1915
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Spree) (Beschluss vom 01.11.2016; Aktenzeichen 9 F 37/15) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Ergänzungspfleger wird auf seinen Antrag vom 6. Januar 2016 für die Tätigkeiten vom 14. April 2015 bis zum 5. Januar 2016 eine Vergütung in Höhe von 1.487,25 EUR bewilligt. Der Aufwendungsersatz wird auf 118,02 EUR und die Umsatzsteuer auf 305 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.910,27 EUR und ist aus dem Vermögen des Pfleglings zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter und dem Ergänzungspfleger je zur Hälfte auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.491,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die dem Ergänzungspfleger zu zahlende Vergütung auf 1.975,40 EUR (= 19,83 Stunden × 99,60 EUR) zzgl. Aufwendungsersatz in Höhe von 118,02 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 397,75 EUR, mithin insgesamt 2.491,17 EUR, festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Zeitaufwand sei glaubhaft gemacht und nachvollziehbar. Der beantragte Stundensatz sei für die Tätigkeit in Anbetracht der für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte vorhandenen Fachkenntnisse und auch nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte angemessen. Auf die von der Mutter im Vergütungsfestsetzungsverfahren angesprochenen Einwendungen gegen die Arbeit des Ergänzungspflegers komme es nicht an, da seine Vergütung kein Erfolgshonorar sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Ergänzungspfleger habe seine Arbeit nur unzureichend ausgeführt, da er insbesondere die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht konsequent betrieben habe. Im Übrigen sei der vom Ergänzungspfleger beanspruchte Stundensatz in Höhe von 99,60 EUR entschieden zu hoch.
Durch Beschluss vom 23.3.2017 (Bl. 219) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, das vom Kind ererbte Vermögen habe eine Immobilie und weitere Werte umfasst. Im Hinblick auf das umfangreiche und schwierige Nachlassverfahren und die umfangreiche Prüfung der Unterlagen des Testamentsvollstreckers habe es sich nicht um eine einfache, sondern um eine mittelschwere bis schwierige Tätigkeit des Ergänzungspflegers gehandelt. Zudem verfüge dieser als Rechtsanwalt über eine besondere Fachkunde durch seine berufliche Qualifikation. Daher sei eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 99,60 EUR angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Ergänzungspfleger allgemeine Bürotätigkeiten nicht mit abgerechnet habe.
II. Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der Entscheidung über die Vergütung des Ergänzungspflegers handelt es sich, obwohl diese lediglich verfahrensbegleitender Natur ist, um eine Endentscheidung i.S.v. § 58 FamFG (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13, BeckRS 2013, 18897; Ansgar Fischer, in: MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl., § 58 FamFG, Rn. 48; s. auch BGH, FamRZ 2012, 295 f, Rn. 6; NJW 2014, 863, Rn. 16). Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hier also die Beschwerde gemäß §§ 58 f FamFG. Darauf hat das Amtsgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung zum angefochtenen Beschluss auch zutreffend hingewiesen. Vor diesem Hintergrund durfte eine Nichtabhilfeentscheidung aber nicht ergehen. Denn gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist das Gericht nicht zur Abhilfe befugt, wenn sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Ergänzungspfleger hätte seinem Vergütungsantrag lediglich einen Stundensatz von 75 EUR zugrunde legen dürfen. Damit ermäßigt sich der Vergütungsanspruch auf 1.487,25 EUR (= 19,83 Stunden × 75 EUR). Nach Hinzusetzen des Aufwendungsersatzes mit 118,02 EUR und der Umsatzsteuer mit 305 EUR errechnet sich insgesamt ein zugunsten des Ergänzungspflegers festzusetzender Betrag von 1.910,27 EUR.
Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Damit sind für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Pflegers grundsätzlich die Vorschriften der §§ 1835, 1835 a, 1836, 1836 c - 1836 e BGB maßgeblich (Schwab, in MünchKomm zum BGB, 7. Aufl., § 1915 Rn. 21). Folglich ist, wenn der Pfleger - wie hier - die Pflegschaft entgeltlich führt, die Vergütung grundsätzlich im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt, § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB. In...