Normenkette
AufenthG § 15 Abs. 4, § 33 Abs. 3, § 57 Abs. 3, §§ 62, 62 Abs. 1, 2 S. 1 Nrn. 1, 1a, 2-5; AsylVfG §§ 14, 14 Abs. 3; GVG § 23c
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 23.06.2009) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Betroffenen, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist am 6. Juni 2009 aus Athen eingereist. Bei der Kontrolle am Flughafen Berlin-Schönefeld wurde festgestellt, dass der Betroffene nicht über gültige Einreisepapiere verfügte, sondern einen gefälschten niederländischen Aufenthaltstitel inne hatte. Die Bundespolizeiinspektion Berlin-Schönefeld ordnete mit Verfügung vom Folgetag die Zurückschiebung des Betroffenen an. Auf Antrag der Antragstellerin beschloss das Amtsgericht Königs Wusterhausen ebenfalls am 7. Juni 2009 Sicherungshaft bis zum 19. Juli 2009. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, auf Grund des fehlenden festen Wohnsitzes und der unerlaubten Einreise des Betroffenen sei zu befürchten, dass er sich der Zurückschiebung entziehen wolle.
Der Betroffene hatte bei der Anhörung durch das Amtsgericht bereits ein Asylgesuch geäußert. Das BAMF ersuchte die griechischen Behörden am 10. Juni 2009 um Rückübernahme des Betroffenen entsprechend den Bestimmungen des Dublin-II-Abkommens.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat sich der Betroffene anlässlich der Anhörung mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Durch Schriftsatz, beim Amtsgericht eingegangen am 19. Juni 2009, haben auch die Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 7. Juni 2009 aufzuheben, hilfsweise, die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung auszusetzen.
Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt, bereits am Flughafen habe er ein Asylbegehren geäußert, welches nicht unverzüglich weitergeleitet worden sei. Deshalb sei er so zu behandeln, als hätte er vor der Haftanordnung einen wirksamen Asylantrag gestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen sei nicht ersichtlich; für eine Eilzuständigkeit habe kein Anlass bestanden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2009 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Ausreisepflicht des Betroffenen folge aus seiner unerlaubten Einreise, sodass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Die Einreise ohne Dokumente unter Zuhilfenahme eines Schleusers begründe grundsätzlich den Verdacht, dass der Betroffene sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen werde (§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG). Aus dem Asylgesuch folge kein Hafthindernis, weil der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten lag dem Landgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vor.
Gegen diesen ihm am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz, beim Landgericht eingegangen am 10. Juli 2009, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er hat sich auf eine am 26. Juni 2009 eingelegte Petition beim Deutschen Bundestag berufen. Da das BAMF bis zum 8. Juli 2009 noch kein laissez-passer ausgestellt habe, seien die Voraussetzungen, auf denen der Beschluss des Landgerichts beruhe, bereits durch Zeitablauf widerlegt.
Auf Grund einer vom Betroffenen eingelegten Petition zum Deutschen Bundestag hat das BAMF das Überstellungsverfahren ausgesetzt. Daraufhin ist der Betroffene am 14. Juni 2009 aus der Haft entlassen worden, weil das BAMF das Überstellungsverfahren auf Weisung des Bundesministeriums des Innern einstweilen nicht mehr betreibt.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die Anträge,
den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 aufzuheben;
hilfsweise, die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung auszusetzen;
ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 Stellung genommen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden (§§ 22, 29 FGG). Nachdem die Anordnung der Freiheitsentziehung sich durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat, kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise nicht mehr die Entlassung aus der Haft begehren. Zwar hätte der Betroffene die Möglichkeit gehabt die Feststellung zu begehren, die Haftanordnung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. BVerfGE 104, 220); insoweit ist aber weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu entnehmen, dass der Betroffene dieses Rechtsschutzziel verfolgt. Nachdem die Antragstellerin ausdrücklich um Auskunft gebeten hat mitzuteilen, ob vor dem Hintergrund der Haftentlassung die Fortführung des Verfahrens beabsichtigt sei (...