Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 29.05.2006; Aktenzeichen 2 OH 19/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin - Az. 2 OH 19/00 - vom 29. Mai 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstand für das Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 492, 406 Abs. 1 und 5, 42 ZPO in Verbindung mit 567 Abs. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.
I.
Wie das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, ist das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin und Streithelferin zu 1. bereits deshalb unzulässig, weil es im Widerspruch zum Prozessverhalten der Antragsgegnerin, auf deren Seite die Beschwerdeführerin den Streitbeitritt erklärt hat, steht.
Nach §§ 67, 74 ZPO kann der Streithelfer Prozesshandlungen, auch in einem selbständigen Beweisverfahren, wirksam nur dann vornehmen, wenn seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht im Widerspruch stehen. Deren Prozesshandlungen haben Vorrang. Hierbei ist eine ausdrückliche Widerspruchserklärung der Hauptpartei hinsichtlich des Verhaltens des auf ihrer Seite beigetretenen Streithelfers nicht erforderlich; entscheidend ist der entgegenstehende Wille der Hauptpartei (vgl. LG Hannover, IBR 2005, 652). Dieser kann sich aus einer ausdrücklichen Erklärung oder konkludent ergeben. Anders als die Beschwerdeführerin steht die Antragsgegnerin als Hauptpartei des selbständigen Beweisverfahrens der Verwertung der sachverständigen Feststellungen in diesem Verfahren nicht entgegen und hat auch nicht zu erkennen gegeben, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat sich weder zu den vom Sachverständigen in seinem Gutachten getroffenen Feststellungen noch zum Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 17. März 2006, der ihr von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist, eingelassen. Unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden landgerichtlichen Ansicht, dass eine konkludente Billigung des Sachverständigengutachtens auch darin liegen kann, dass keine Einwendungen vorgebracht werden, muss dies auch dann gelten, wenn sich die Hauptpartei gar nicht äußert, denn auch damit bringt sie ihren Verwertungswillen hinsichtlich des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme deutlich zum Ausdruck. Diese Verwertung käme aber dann nicht in Betracht, wenn aufgrund eines begründeten Befangenheitsantrages der Streithelferin die Beweisaufnahme insoweit wiederholt werden müsste.
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichtes, dass die Ablehnung des Sachverständigen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
II.
Das Landgericht hat ebenfalls zu Recht die Streitverkündung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sachverständigen W... vom 17. März 2006 für unzulässig erklärt und den Streitverkündungsschriftsatz nicht zugestellt. Das Beschwerdevorbringen bietet keine Veranlassung, von der im Ergebnis zutreffenden Entscheidung abzuweichen.
1.
Die von der Beschwerdeführerin in dem hier vorliegenden selbständigen Beweisverfahren erklärte Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen W... ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob der Sachverständige, der Gehilfe des Gerichts ist, schon nicht als "Dritter" im Sinne des § 72 ZPO anzusehen ist, wozu der Senat neigt. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall die Streitverkündung als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn das Recht allein zu Zwecken missbraucht wird, die zu schützen unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, NJW 1987, 1946), was nicht der Fall wäre, wenn (darüber hinaus) noch ein schutzwürdiges Interesse erkennbar ist (BGH, NJW 1995, 1223).
Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs ist der Senat davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Interessen verfolgt, sondern damit nur bezweckt, den Sachverständigen aus dem Verfahren herauszudrängen und damit Einfluss auf das Beweisverfahren zu nehmen. Zwar ist die Verfolgung vorrangig prozesstaktischer Ziele für sich genommen noch nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, NJW 1987, 3138). Aber hier stellt die Streitverkündung eine über das bloße prozesstaktische Verhalten hinausgehende rechtsmissbräuchliche Handlung dar, da ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Streitverkündung nicht erkennbar ist, vielmehr ausschließlich ein Ziel verfolgt wird, für das die Streitverkündung nicht gedacht ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen damit begründet, dass sie in Bezug auf das vorliegende Gutachten vom 31. Januar 2006 Schadensersatzansprüche wegen unzutreffender und über die Beweisbeschlüsse hinausgehender Festst...