Leitsatz (amtlich)
1. Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 m.w.N.).
2. Der Unterhaltsschuldner kann fiktive Einkünfte - auch im Mangelfall - pauschal um 5% berufsbedingter Aufwendungen bereinigen (vgl. BGH FPR 2009, 124, Rn. 39).
3. In den Fällen eines erst nach Auskunft des Schuldners zu ermittelnden Leistungsumfangs reicht als verzugsbegründende Mahnung (§ 286 BGB) eine sogenannte Stufenmahnung, bei der der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft oder sonstigen Mitwirkung und zur Leistung des sich nach Auskunft ergebenden Anspruchsinhalts auffordert (vgl. BeckOGK/Dornis BGB § 286 Rn. 160 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 35 F 96/15) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 10.05.2017 abgeändert:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet,
1. an den Antragsteller, das minderjährige Kind ..., geboren am ....2005, zu Händen der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin, Frau ..., beginnend ab 01.09.2018 Kindesunterhalt in Höhe von 62,3 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gemäß den §§ 1612a ff. BGB abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes monatlich im Voraus jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, derzeit 194 EUR;
2. für den Zeitraum beginnend vom 01.01.2013 bis 30.06.2016 Unterhalt i.H.v. insgesamt 8.540 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß den §§ 247, 288 Abs. 1 S. 1 BGB
aus 206 EUR seit dem 30.01.2013,
aus 206 EUR seit dem 01.02.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.03.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.04.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.05.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.06.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.07.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.08.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.09.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.10.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.11.2013,
aus 206 EUR seit dem 02.12.2013,
aus 224 EUR seit dem 02.01.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.02.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.03.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.04.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.05.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.06.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.07.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.08.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.09.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.10.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.11.2014,
aus 224 EUR seit dem 02.12.2014,
aus 195 EUR seit dem 02.01.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.02.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.03.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.04.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.05.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.06.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.07.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.08.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.09.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.10.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.11.2015,
aus 195 EUR seit dem 02.12.2015,
aus 218 EUR seit dem 02.01.2016,
aus 218 EUR seit dem 02.02.2016,
aus 151 EUR seit dem 02.03.1516,
aus 151 EUR seit dem 02.04.1516,
aus 151 EUR seit dem 02.05.1516,
und aus 151 EUR seit dem 02.06.2016
zu zahlen;
3. für den Zeitraum beginnend vom 01.07.2016 bis 30.08.2018 Unterhalt i.H.v. insgesamt 4.628 EUR zu zahlen.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben der Antragsteller 35 % und der Antragsgegner 65 % zu tragen.
Dieser Beschluss ist für Unterhaltsverpflichtungen ab 01.09.2018 sofort wirksam.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000 EUR.
II. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 10.07.2018 bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Senftenberg
Gründe
I. Der beschwerdeführende Antragsteller beansprucht vom Antragsgegner, seinem Vater, rückständigen und laufenden Mindestunterhalt.
Der am ...2005 geborene einkommens- und vermögenslose Antragsteller lebt bei seiner Mutter, die den Antragsgegner mit Schreiben vom 21.11.2012 zum Zwecke der Errichtung eines Unterhaltstitels zur Auskunft aufgefordert hat (25).
Der Antragsteller hat im Termin am 28.03.2017 die Anträge aus seinem Schriftsatz vom 25.05.2016 gestellt (vgl. 178, 126).
Der Antragsgegner hat Leistungsunfähigkeit eingewendet, auf Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren minderjährigen Kindern verwiesen und die Forderungsinhaberschaft des Antragstellers bestritten.
Das Amtsgericht hat, ohne den Antrag des Antragstellers auf laufenden Unterhalt in den Tatbestand aufzunehmen, mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (186 ff), die Anträge des An...