Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.234,76 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn des Antragsgegners. Durch am 6. November 2012 vor dem Amtsgericht Zossen geschlossenen Vergleich hat sich der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen dessen Mutter 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen. Ab Juli 2015 kürzte der Antragsgegner den Unterhalt und zahlte statt der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten 272 EUR nur noch 225 EUR. Bis einschließlich Januar 2017 ergab sich so ein Unterhaltsrückstand von 1.188,17 EUR.
Über das Vermögen des Antragsgegners ist spätestens im Jahr 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antragsteller hat seine im Zeitraum von Juli 2015 bis Januar 2017 entstandene Unterhaltsforderung nebst Nebenforderungen (Zinsen und Kosten von insgesamt 52,76 EUR) als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat die Forderung bestritten und Widerspruch gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung eingelegt (Bl. 9). Die Forderung ist in voller Höhe zur Tabelle festgestellt (Bl. 10).
Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller die Feststellung, dass die festgestellten Unterhaltsrückstände aus dem Vergleich auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Antragsgegners beruhen.
Der Antragsteller hat behauptet, der Antragsgegner habe seine ihm gegenüber bestehende Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt, §§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 170 StGB. Der Antragsgegner unterliege der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, § 1603 Abs. 2 BGB. Seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit werde vermutet. Er sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er zur Leistung des Mindestunterhalts nicht in der Lage gewesen sei. Auch innerhalb des vorliegenden Feststellungsverfahrens treffe ihn die sogenannte sekundäre Beweislast hinsichtlich mangelnder Leistungsfähigkeit. Er habe seinen Widerspruch gegen den Forderungsgrund nicht begründet und auch kein unterhaltsrechtliches Abänderungsverfahren betrieben. Umstände, die einer Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts entgegenstünden, lägen nicht vor.
Der Antragsgegner habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei seine - titulierte - Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller bewusst gewesen. Er habe sich nicht für eingeschränkt leistungsfähig halten können. Die Bedürftigkeit des Antragstellers sei evident.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die Unterhaltsrückstände aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht Zossen vom 6. November 2012 (Az. 6 F 209/10) in Höhe von 1.182 EUR nebst Nebenforderungen in Höhe von 52,76 EUR aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Antragsgegners stammen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er habe das teilweise Vorenthalten des Unterhalts von Juli 2015 bis Januar 2017 nicht als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu vertreten. Der Feststellungs- und Schadensersatzanspruch sei verwirkt. Der Antragsteller habe erst am 3. März 2017 Forderungen angemeldet, die teilweise älter als ein Jahr gewesen seien.
Aus dem Umstand, dass er seine titulierte Unterhaltspflicht nicht voll erfüllt habe, ergebe sich keine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 StGB. Der Antragsteller genüge seiner Darlegungs- und Beweislast mit der pauschalen Behauptung der Verletzung des Schutzgesetzes nicht. Die sekundäre Darlegungslast des Antragsgegners entlaste den Antragsteller insoweit nicht.
Im gegenständlichen Zeitraum habe er monatlich 225 EUR gezahlt. Zusammen mit dem staatlichen Kindergeld seien dem Antragsteller monatlich 417 EUR zugeflossen. Eine Gefährdung des Lebensbedarfs des Antragstellers sei nicht eingetreten.
Tatsächlich habe er im Jahr 2017 ein Abänderungsverfahren betrieben, sei allerdings unterlegen. Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses sei er nur drei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Am 2. September 2014 sei sein viertes Kind, L... N..., geboren. Seine Leistungsfähigkeit habe sich dadurch geändert. Im Juli und August 2015 sowie von November 2015 bis Februar 2016 habe er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.395,17 EUR verfügt. Von Anfang September bis Anfang November habe er Elternzeit gehabt und monatlich Elterngeld in Höhe von 833,09 EUR bezogen. Bei einem reduzierten Selbstbehalt von 972 EUR seien monatlich 423,17 EUR für alle vier minderjährigen Kinder verblieben. Hiervon habe der Antragsteller 225 EUR erhalten.
Ab März 2016 habe er durch eine Nebenbeschäftigung zusätzlich 381,77 EUR netto erhalten, so dass ihm 1.777 EUR zur Verfügung gestanden hätten. Damit hätten 805 EUR für den Unterhalt der vier Kinder zur Verfügung gestanden, d...