Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 29.02.2000; Aktenzeichen 5 O 28/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 29.02.2000 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 29.02.2000 abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 10.100,00 DM.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat die Beklagte auf Freigabe eines hinterlegten Betrages in Höhe von 15.438,75 DM sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, daß die Beklagte nicht Inhaberin der Forderungen aus Miet- und Pachtverhältnissen über zwei der Schuldnerin gehörende Grundstücke in P. geworden ist, hilfsweise auf Rückabtretung dieser Forderungen.
Die Schuldnerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin der Grundstücke „T. straße …” sowie „Gewerbegebiet N.” in P.
Mit Verträgen vom 26.08.1996 verpachtete die Schuldnerin diese Grundstücke ab dem 01.09.1996 an die A. GmbH (A. GmbH) bzw. die Au. GmbH, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin auch in der Folgezeit Inhaberin der Pachtzinsforderungen aus diesen Verträgen geblieben ist oder ob die Forderungen am 25.09.1996 oder 25.10.1996 an die Beklagte abgetreten worden sind.
Aufgrund eines Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 25.09.1996 durch Beschluß des AG Neuruppin – Az.: … – die Sequestration angeordnet und der Kläger zum Sequester bestimmt. Der diesem Verfahren zugrunde liegende Antrag wurde jedoch in der Folgezeit zurückgenommen. Aufgrund eines erneuten Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde sodann mit Beschluß des Amtsgerichts Neuruppin vom 15.11.1996 – Az.: … – das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestimmt.
Seit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens – genau seit dem 11.12.1996 – bis einschließlich März 1997 wurden – mit Ausnahme der Forderung für Januar 1997 gegenüber der Au. GmbH – die Pachtzinsforderungen in Höhe von insgesamt 148.951,11 DM durch den Kläger vereinnahmt. Der von der Au. GmbH für Januar 1997 zu zahlende Pachtzins in Höhe von 15.438,75 DM wurde am 28.01.1997 beim Amtsgericht Prenzlau hinterlegt.
Mit Beschluß vom 27.02.1997, der auf die Beschwerde des Klägers am 07.03.1997 geändert wurde, wurde zugunsten der Beklagten die Zwangsverwaltung über die streitgegenständlichen Grundstücke angeordnet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm und nicht der Beklagten stünden seit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Pachtzinsforderungen für die streitgegenständlichen Grundstücke zu. Er hat geltend gemacht, eine Abtretung der Forderungen an die Beklagte sei nicht erfolgt. Selbst wenn sie erfolgt sei, so sei jedenfalls § 21 Abs. 2 KO auf das Gesamtvollstreckungsverfahren analog anzuwenden mit der Folge, daß die Abtretung unwirksam geworden sei. Dasselbe ergebe sich jedoch auch aus § 9 Abs. 1 GesO. Schließlich sei die Abtretung jedenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 GesO anfechtbar.
Der Kläger hat – nach mehrfacher Änderung seiner ursprünglichen Anträge zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Prenzlau – Az.: 3 HL 13/97 hinterlegten Betrages von 15.438,75 DM nebst 1 Promille Zinsen pro Monat sei dem 28.01.1997 an ihn zu bewilligen,
festzustellen, daß die Beklagte nicht Inhaberin der ursprünglich der Schuldnerin zustehenden Forderungen aus Miet- und Pachtverhältnissen über die Grundstücke T. straße, … P. und Gewerbegebiet N., P., beide verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Prenzlau von P., Bl. …, geworden ist,
hilfsweise
- die Beklagte zu verurteilen, die ihr durch die Schuldnerin abgetretenen Forderungen der Schuldnerin aus Miet- und Pachtverhältnissen über die vorstehend bezeichneten Grundstücke rückabzutreten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Abtretung der Forderungen an sie sei mündlich im Rahmen eines Gesprächs am 25.09.1996 erfolgt. Sie sei auch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wirksam geblieben; dies ergebe sich bereits aus der Regelung des § 9 Abs. 3 GesO. Darüber hinaus stünden der Beklagten die Pachtzinsforderungen jedenfalls aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung zu. Schließlich könne auch die Anfechtung des Klägers nicht durchgreifen, da der Kläger die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände – insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin – nicht ausreichend dargelegt habe.
Der Kläger hat den Antrag zu 1. mit Schriftsatz vom 17.04.1998 für erledigt erklärt, nachdem der hinterlegte Betrag von 15.438,75 DM zugunsten des Zwangsverwalters über die Grundstücke freigegeben worden war. Mit Schriftsatz vom 16.09.1998 hat der Kläger auch den Antrag zu 2. für erledigt erklärt, nachdem sich die Parteien im Rahmen eine...