Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 21.09.2006; Aktenzeichen 4 Lw 1/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 21. September 2006 - AZ: 4 Lw 1/03 - abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten I. und II. Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin II. Instanz; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 14.235,74 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller über die bisher erfolgten Zahlungen von 16.774 DM zzgl. eines Mitgliedschaftsanteils von 1.500 DM hinaus gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG ein darüber hinausgehender Anspruch zusteht. Gemäß dem Übernahmeprotokoll vom 23. Januar 1967 brachte der Vater des Antragstellers in die LPG "..." B... (Typ III) insgesamt 11,48 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche ein, leistete einen Inventarbeitrag von 8.036 DM und einen Fondsausgleichsbetrag in gleicher Höhe, insgesamt also einen Gesamtinventarbeitrag von 16072 DM. An Futtermitteln wurden gemäß diesem Protokoll 35 dt Heu, 80 dt Rüben, 75 dt Kartoffeln und 20 dt Getreide eingebracht. Der am 11. April 1980 verstorbene Vater des Antragstellers war zuvor Mitglied der LPG Typ I "R..." gewesen, die von der LPG " ..." B... zum 1. Januar 1967 übernommen worden war. Im Jahre 1974 schlossen sich die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften " ..." B... ( Typ I), G... (Typ I), N... (Typ III) und T... (Typ I) zu einer KAP zusammen. Aus dem auszugsweise vorgelegten Protokoll einer Gründungsversammlung vom 4. März 1976 (GA 357) ergibt sich, dass rückwirkend zum 1. Mai 1976 die LPG "..." (P) B... gegründet werden sollte. Die LPG (P) B... wandelte sich im Jahre 1991 in die Antragsgegnerin um, in der der Antragsteller zuletzt Mitglied war.
Der Vater des Antragstellers wurde vom Antragsteller und weiteren Erben beerbt, wobei lediglich der Antragsteller und seine Schwester Mitglied der LPG waren. Gemäß der notariellen Urkunde vom 3. Dezember 1981 fand zwischen den Geschwistern eine Erbauseinandersetzung in der Weise statt, dass dem Antragsteller als Alleineigentümer der Grundbesitz des Erblassers übertragen wurde.
Mit Beschlüssen vom 31. Mai 1991 und 2. Juli 1991 wurde die Umwandlung der LPG " ..." B... in die Antragsgegnerin beschlossen. Die Umwandlungsbilanz wurde zum 30. Juni 1991 erstellt. Die Antragsgegnerin wurde im Jahre 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Antragsteller ist nach der Umwandlung Mitglied der Antragsgegnerin geworden und in der Folgezeit, wie er dies in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 angegeben hat, aus dieser wieder ausgeschieden. Unter anderem auf der Grundlage der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 hat die Antragsgegnerin im Laufe der Jahre an den Antragsteller unstreitig einen Betrag in Höhe von 16.774 DM gezahlt. Mit Schriftsatz vom 9. April 2002 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Leistung weiterer Zahlungen unter Fristsetzung bis zum 25. April 2002 auf. Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht. Mit Erklärung vom 21. August 2004 ermächtigte die Schwester des Antragstellers diesen, ihr zustehende Vermögensauseinandersetzungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsge-setz im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, durch die Vereinbarung vom 12. Januar 1993 sei eine abschießende Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten nicht erfolgt, weil diese Vereinbarung nur Teile der Ansprüche abdecke und zu den übrigen Teilen keine Angaben mache. Die Vereinbarung enthalte darüber hinaus keine allgemeine Ausgleichsklausel. Verjährung des Anspruches sei nicht eingetreten, da die Antragsgegnerin erst im Jahre 1992 im Genossenschaftsregister eingetragen worden sei.
Der Antragsteller hat behauptet, ihn stünde gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 28.670,69 EUR zu. Unter Hinzurechnung von 949.000 DM für allgemeine Rückstellungen, 48.998,00 DM für sonstige Verbindlichkeiten, 750.000 DM für gerichtshängige Forderungen und 1.820.000 DM als stille Reserve zu den sich aus der Umwandlungsbilanz ergebenen Eigenkapital in Höhe von 1.592.639 DM ergäbe sich insgesamt ein abfindungsrelevantes Eigenkapital in Höhe von 5.176.477 DM. Auf dieser Grundlage könnten die Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu 100 % befriedigt werden und für jedes Arbeitsjahr sei ein Betrag von 97,62 DM zu zahlen.
Nachdem der Antragsteller zunächst einen Betrag in Höhe von 29.826,71 EUR geltend gemacht hatte, hat er unter Rücknahme im Übrigen beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten an ihn 28670,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der EZB seit dem 26. April 2002 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass einem weiteren Zahlungsanspruch des Antragstellers die Abfindungsvereinbarung vom 12. Jan...