Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang des Kindesunterhalts auf den Sozialhilfeträger
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 30.11.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Strausberg vom 30.11.2011 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind N. H. über die gezahlten 150 EUR monatlich hinaus Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- 52 EUR für den Monat Oktober 2008,
- 72,98 EUR monatlich für die Monate November und Dezember 2008,
- 90 EUR monatlich für die Monate Januar bis Mai 2009 und Juli bis Dezember 2009,
- 40 EUR für den Monat Juni 2009 und
- 122 EUR monatlich für die Monate Januar bis September 2010
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 957,96 EUR seit dem 19.9.2009, und aus weiteren 90 EUR ab dem 1.10., 1.11. und 1.12.2009 sowie weiteren 122 EUR ab dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9.2010.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Antragsteller zu 17 % und dem Antragsgegner zu 83 % auferlegt. Die Kosten der Beschwerdeinstanz haben der Antragsteller zu 11 % und der Antragsgegner zu 89 % zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf zwischen 2.501 EUR und 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 2008 bis September 2010 in Anspruch.
Der Antragsgegner ist der Vater des am ... 9.1998 geborenen Kindes N. H. Das Kind lebt bei seiner Mutter. Der Antragsteller zahlte für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Mutter und dem Kind N., Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. 3Mit Schreiben vom 9.10.2008 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II gewähre, weshalb der Unterhaltsanspruch, soweit er nicht erfüllt sei, auf ihn als Leistungsträger übergehe. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner zum Zwecke der Überprüfung etwaiger Unterhaltsansprüche aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Das Schreiben enthält ferner die Feststellung, dass der Antragsgegner für seine Tochter N. monatlichen Unterhalt von 150 EUR leistet. In dieser Höhe ist der Unterhalt durch Urkunde des Jugendamts S. vom 1.8.2007 tituliert. Der Antragsgegner zahlte zwar den titulierten Unterhalt weiter, erteilte dem Antragsteller jedoch keine Auskunft.
Mit dem am 3.9.2009 beim AG eingegangenen und dem Antragsgegner am 19.9.2009 zugestellten Antrag hat der Antragsteller den übergegangenen Unterhalt im Wege des Stufenantrags, gerichtet zunächst auf Auskunftserteilung, alsdann auf Zahlung, gerichtlich geltend gemacht. Mit Teilversäumnisbeschluss vom 28.10.2009 ist der Antragsgegner zur Auskunft verurteilt worden. Nach Auskunftserteilung hat der Antragsteller seinen Anspruch beziffert.
Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig dargelegt sei. Aus dem Vortrag und den vorgelegten Unterlagen könne nicht ersehen werden, in welchem Umfang ein Anspruchsübergang stattgefunden habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Ein Übergang der Unterhaltsansprüche sei - auch im Zusammenhang mit den vorgelegten Leistungsbescheiden - schlüssig dargelegt und folge aus § 33 SGB II. 8Das Erwerbseinkommen des Antragsgegners sei nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen, da diese nicht dargelegt seien.
Der Antragsteller beantragt unter Erweiterung des Antrages nunmehr,
den Antragsgegner in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an ihn aus übergegangenem Recht für N. H., geboren am ... 9.1998, für die Zeit
vom 1.10.2008 bis 31.12.2008 monatlich 72,98 EUR, insgesamt 218,94 EUR,
vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 monatlich 107 EUR, insgesamt 1.284 EUR,
vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 monatlich 122 EUR, insgesamt 732 EUR,
vom 1.7.2010 bis 30.9.2010 monatlich 122 EUR, insgesamt 366 EUR,
zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.288,94 EUR seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 107 EUR ab dem 1.11.2009 und 1.12.2009 sowie weiteren 122 EUR ab dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9.2010 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor:
Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruchsübergang sei nur in Höhe der für das Kind tatsächlich erbrachten Leistungen in den Monaten Oktober 2008 bis März 2009 erfolgt. Die Regelung des § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II begegne Bedenken, soweit eine Verrechnung von Unterhalt des Kindes auf den Leistungsanspruch anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolge. Auf diese Weise müsse er den Unterhalt anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft decken, obwohl der Unterhalt lediglich den Bedarf des Kindes und nic...