Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 17.06.2021; Aktenzeichen 14 Ns 107/20) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2021 im Kostenausspruch zur Nebenklage aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsrechtszug werden zu ¼ dem Angeklagten auferlegt. Im Übrigen trägt der Nebenkläger die ihm im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um ¼ ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Beschwerdeverfahren werden zu ¼ der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 29. September 2020 erkannte das Amtsgericht Schwedt/Oder wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gegen den Verurteilten. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Verurteilten vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens und die dem mit Beschluss vom 24. August 2020 gemäß § 396 Abs. 2 StPO als Nebenkläger zugelassenen Ehemann der Getöteten entstandenen notwendigen Auslagen legte das Amtsgericht dem Verurteilten auf.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Neuruppin - diese zum Nachteil des Verurteilten - Berufung ein. Der Nebenkläger schloss sich am 11. Februar 2021 dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an.
Auf die Berufung des Verurteilten setzte das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 17. Juni 2021 die Vollstreckung der bei einem Jahr und sechs Monaten belassenen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die weitergehende Berufung des Verurteilten und diejenige der Staatsanwaltschaft verwarf die Berufungskammer als unbegründet. Das Landgericht ermäßigte die Gebühr für das Berufungsverfahren um ¾ und legte die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu ¾ der Staatskasse auf. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hatte nach der Entscheidung des Landgerichts dieser selbst zu tragen.
Gegen die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung dieses Urteils, das im Übrigen seit dem 25. Juni 2021 rechtskräftig ist, legte der Nebenkläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juni 2021, der am selben Tag bei dem Landgericht einging, sofortige Beschwerde ein. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 25. August 2021 macht er geltend, gemäß § 472 Abs. 1 S. 1 StPO habe der Verurteilte die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.
Dieser Auffassung schließt sich die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 03. November 2021 an und beantragt, das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2021 hinsichtlich der Kostenentscheidung zu den notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuheben und diese dem Verurteilten aufzuerlegen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris). Sie ist ferner entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung waren die notwendigen Auslagen des Nebenklägers 2. Instanz zu ¼ dem Verurteilten aufzuerlegen, im Übrigen hat der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
a) Für die zu treffende Entscheidung ist zunächst zwischen der - in vollem Umfang erfolglosen - Berufung der Staatsanwaltschaft Neuruppin und der - teilweise erfolgreichen - Berufung des Verurteilten zu differenzieren.
aa) Bei erfolglosem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten hat der Nebenkläger, der sich diesem Rechtsmittel angeschlossen hat, die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018, 4 StR 642/, Rz. 4 m. w. N.; Beschluss vom 20. Juni 2018, 5 StR 136/18, Rz. 3; jeweils zu den Kosten des Revisionsverfahrens und jeweils zitiert nach Juris). Danach ergibt sich hier mit Blick auf die beiderseitige Berufungseinlegung, dass der Nebenkläger die Hälfte der ihm im Rechtsmittelzug entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
bb) Bezogen auf die Berufung des Verurteilten greift zunächst die Bestimmung des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Sie gilt für die im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheidung über die Nebenklageauslagen entsprechend (Münchener Kommentar - Maier zu § 472, Rz. 41). Danach sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebe...