Leitsatz (amtlich)

Zur Kenntnis des Anfechtenden von Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, wenn die Mutter behauptet, es habe in der gesetzlichen Empfängniszeit gleichzeitigen Geschlechtsverkehr sowohl mit ihm als auch mit einem anderen Mann gegeben und Zeugen die Kenntnis bestätigen

 

Normenkette

BGB § 1600b

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 18.07.2013; Aktenzeichen 10 F 295/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Fürstenwalde vom 18.7.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 26.11.1988 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1. und 3. ist durch Urteil des AG Fürstenwalde vom 6.4.2005 (10 F 94/04) rechtskräftig geschieden worden. Die Beteiligte zu 2., geb. am 16.9.1995, ist eines von drei während der Ehe geborenen Kindern. Das vorliegende Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat der Beteiligte zu 1. unter dem 6.3.2013 eingeleitet.

Dem vorausgegangen war ein vom Antragsteller unter dem 23.10.2012 eingeleitetes Verfahren gem. § 1598a BGB mit dem Ziel, die fehlende Einwilligung der Beteiligten zu 2. und 3. in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Duldungspflicht der Beteiligten zu 2. und 3. hinsichtlich der Entnahme entsprechender Untersuchungsmaterials anzuordnen. Im Verlauf des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (10 F 939/12) ist es dann zur Einholung eines Abstammungsgutachtens des C ...-Klinikums vom 5.2.2013 gekommen, das ergeben hat, dass die Vaterschaft des Antragstellers ausgeschlossen sei. Daraufhin ist jenes Verfahren für erledigt erklärt und nur noch eine Kostenentscheidung getroffen worden.

Mit der Antragsschrift hat der Beteiligte zu 1. das im Verlaufe des vorherigen Verfahrens eingeholte Gutachten vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf Ziff. I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller nicht der Vater des beteiligten Kindes J. sei, wegen Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Ziff. II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Erste ernsthafte Verdachtsmomente hinsichtlich einer abweichenden Vaterschaft bezüglich J. seien bei ihm im Rahmen eines Gesprächs mit Bekannten aus dem früheren Freundeskreis im August 2012 geweckt worden. Dieser Verdacht sei in dem "Klärungsverfahren" vor dem AG zum Aktenzeichen 10 F 939/12 bestätigt worden. Zu Unrecht habe daher das AG seinen Antrag zurückgewiesen und dabei insbesondere nicht beachtet, dass das Kind die objektive Beweislast für die Versäumung der Anfechtungsfrist trage.

Insbesondere habe das AG den Widerspruch nicht aufklären können, dass die Mutter zunächst erklärt habe, ihm, dem Antragsteller, bereits im 4. Schwangerschaftsmonat eingestanden zu haben, dass sie mit dem Zeugen H. ein intimes Verhältnis gehabt habe, während sie dann bei ihrer Anhörung vor dem AG von Geschlechtsverkehr zu dritt berichtet habe. Auch sei der Frage nachzugehen, welche Kontakte es zwischen der Mutter und dem Zeugen H. vor dessen Vernehmung gegeben habe. Zudem habe das AG ohne nachvollziehbare Begründung die Möglichkeit verworfen, dass die Angaben der Mutter finanziell motiviert gewesen seien. Auf Seiten des Zeugen H. sei ein pekuniäres Interesse ebenfalls nicht auszuschließen. So stehe nicht fest, dass nicht doch noch zu einem Zeitpunkt etwaige finanzielle Ansprüche gegen ihn durch Vollstreckung durchsetzbar seien. Außerdem sei er verheiratet und habe möglicherweise zum Schutz seiner Familie kein Interesse an einem weiteren gesetzlichen Erben. Die Angaben des Zeugen H. im Hinblick auf die Zeugin S. seien ebenfalls nicht glaubhaft.

Es sei auch absolut lebensfremd, dass ein Mann, der bei einem Geschlechtsverkehr zu dritt innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit anwesend sei, ein Anfechtungsverfahren anstrenge, obwohl er mit der Möglichkeit der Einvernahme des mitanwesenden Dritten als Zeuge rechnen müsse.

Das AG habe hinsichtlich des Interesses der Beteiligten zu 3. an Unterhaltszahlungen verkannt, dass der Wegfall von zwei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen, des Antragstellers, tatsächlichen Kindern von der Mutter dazu genutzt worden sei, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2. zu erhöhen.

Es sei zu beanstanden, dass das AG nicht die benannten Zeugen S. und K. gehört habe. Durch Vernehmung der Zeugin S. werde sich erweisen, dass er, der Antragsteller, diese nicht bestimmt habe, Einfluss auf den Zeugen H. zu nehmen und sie im Übrigen auch nicht Einfluss genommen habe sowie dass der Zeuge H. auch hinsichtlich der Qualität und Quantität des Kontaktes zur Zeugin S. die Unwahrheit gesagt habe, dass er ihr keinesfalls von dem sog. "Dreier" erzählt habe und schließlich, dass der Zeuge H. gegenüber der Zeugin S. jedenfalls erklärt habe, dass die Beteiligte zu 3....

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