Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 3 O 85/04) |
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Berufungsstreitwert war auf 7.500 EUR festzusetzen, denn in der Berufungsinstanz war die in I. Instanz erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Gegenansprüchen, über die die I. Instanz auch entschieden hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Für die Gerichtsgebühren erfolgt die Wertfestsetzung nach § 45 Abs. 3 GKG. Danach war der Streitwert nur auf den Betrag festzusetzen, zu dessen Zahlung die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist. Die auch in II. Instanz hilfsweise erklärte Aufrechnung muss außer Betracht bleiben, denn sie könnte für die Berufungsinstanz nur dann werterhöhend berücksichtigt werden, soweit über sie im Rechtmittelzug eine der Rechtkraft fähige Entscheidung ergangen wäre. Daran fehlt es aber, denn der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen (vgl. OLG Köln v. 8.8.1994 - 18 U 234/93, OLGReport Köln 1994, 296 = MDR 1994, 1152 = NJW-RR 1995, 827, m.w.N.).
Die auf § 14 Abs. 1 GKG a.F. gestützte Auffassung des BGH (BGH, Kostenrechtsprechung, § 19 Nr. 15) vermag nicht zu überzeugen. Diese Bestimmung regelt lediglich den Fall, das der Rechtsmittelkläger nicht rechtzeitig klarstellt, in welchem Umfang er das Urteil anficht. Sie kann deshalb nur dazu führen, dass als Kostenstreitwert der Rechtsmittelinstanz äußerstenfalls der sich bei uneingeschränkter Anfechtung des Urteils ergebende Streitwert anzunehmen ist, dessen Höhe aber, was die Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung angeht, allein durch die in § 45 Abs. 3 GKG getroffene Spezialregelung bestimmt wird. Denn die Vorschrift des § 14 GKG a.F., nunmehr § 47 GKG, ist keine spezielle Streitwertbestimmung, sondern gibt nur allgemeine Bemessungsgrundsätze für den höheren Rechtszug. § 45 Abs. 3 GKG dagegen ist eine Sondervorschrift, die auch für den höheren Rechtszug die allgemeinen Bemessungsgrundsätze durchbricht. Dies gilt auch für die Wertfestsetzung soweit diese die Rechtsanwaltsgebühren betrifft. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften.
Fundstellen
Haufe-Index 1641548 |
JurBüro 2006, 582 |
JurBüro 2006, 595 |
NJOZ 2006, 3384 |
www.judicialis.de 2006 |