Verfahrensgang

AG Lübben (Entscheidung vom 10.07.2007; Aktenzeichen 30 F 448/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO für die begehrte Prozesskostenhilfe verneint.

1.

Soweit der Beklagte den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nunmehr anerkannt hat und eine Anwendung des § 93 ZPO erkennbar ausscheidet, hat seine Verteidigung schon aus diesem Grunde keine Erfolgsaussicht; darauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. es bleibt unverständlich, weshalb die Beschwerdebegründung darauf nicht einmal ansatzweise eingeht.

2.

Darüber hinaus muss sich der Beklagte einen Verstoß gegen die ihn treffende Darlegungsund Beweislast hinsichtlich seiner Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des hier geltend gemachten Unterhaltes vorhalten lassen, was ebenfalls zur Verneinung eines Erfolges seiner Rechtsverteidigung führt. Dabei ist zu beachten, dass die der 2. Altersstufe (6. bis 11. Lebensjahr) zuzuweisende Klägerin mit dem geltend gemachten Betrag von 220,- EUR einen statischen Unterhalt begehrt, der unterhalb des ihr an sich zustehenden Mindestunterhaltsbetrages tendiert. Diese Mindestunterhaltsansprüche (bis 31. Dezember 2007: Regelbeträge) betragen

  • -

    von September 2006 bis Juni 2007 228,- EUR

  • -

    von Juli 2007 bis Dezember 2007 226,- EUR

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    seit Januar 2008 245,- EUR.

a. Tatsächliche Leistungsunfähigkeit

Der Beklagte hat bereits seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Insoweit ist es geboten, dass er für den streitrelevanten Zeitraum seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse so darlegt, dass seine tatsächlich bestehende Leistungsfähigkeit zweifelsfrei überprüft werden kann. Maßgebend ist daher grundsätzlich die Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit seit Januar 2006, da streitgegenständlich der Zeitraum ab September 2006 ist und regelmäßig auf das Einkommen eines laufenden Jahres Rückgriff zu nehmen ist. Näheres zu seinem Arbeitsverdienst kann allein der - durch die Klägerin eingereichten - Bescheinigung Bl. 11 d. A. sowie der - durch den Beklagten selbst eingereichten - Verdienstbescheinigungen Bl. 71 d. A., nunmehr ergänzt durch die Bescheinigung Bl. 111 d. A., entnommen werden. Anhand dessen kann nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Abzüge beim Einkommen des Beklagten vorgenommen wurden. Mag dies angesichts der Höhe des dargestellten Nettoeinkommens zwar nicht ohne weiteres zu fordern sein, so ist hier ein entsprechend erhöhtes Vorbringen des Beklagten schon deshalb erforderlich, weil die Parteien auch um eventuelle Einkommensteuerrückerstattungen, die an den Beklagten geflossen sein sollen, streiten. Insoweit genügt der pauschale Hinweis des Beklagten darauf, ein Einkommensteuerbescheid für 2006 liege nicht vor (Schriftsatz vom 27. September 2007, Bl. 70 d.A.) bzw. er fertige keine Steuererklärung (Schriftsatz vom 16. November 2007, Bl. 88 d. A.), erkennbar nicht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Aufstellung Bl. 11 d.A. konkret Lohnsteuerbeträge ausweist; auch die durch den Beklagten eingereichte Verdienstbescheinigung Bl. 71 d.A. enthält jedenfalls den Hinweis, dass Steuern vom Einkommen entrichtet wurden. All dies legt nahe, dass dem Beklagten angesichts der beengten Einkommensverhältnisse seiner Familie ein Anspruch auf Steuererstattung zusteht und dass er dieser - wie das üblich ist - auch geltend gemacht hat. Dazu fehlt es jedenfalls an einem eingehenden Vortrag des Beklagten.

Unabhängig davon ist zu beachten, dass der Beklagte zu seinen Vermögensverhältnissen im Rahmen der Hauptsache keinerlei nähere Stellung genommen hat.

Hat aber der Beklagte damit seine tatsächlichen Einkünfte nicht ausreichend dargetan, so kann er sich schon deshalb nicht auf seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit berufen. Auf die nachfolgenden Erwägungen kommt es daher an sich nicht mehr an.

b. Fiktive Leistungsfähigkeit

Selbst wenn aber der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht leistungsfähig wäre, den geltend gemachten Unterhalt zu begleichen, so müsste er sich hier als fiktiv leistungsfähig behandeln lassen. Dass an den Beklagten insoweit strenge Anforderungen an die Erfüllung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) treffen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats.

aa.

Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 2003, 1471, 1473). Gegenüber minderjährigen Kindern erf...

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