Leitsatz (amtlich)
Sind dem Beteiligten die Kosten eines Verkehrsanwalts zu erstatten (§ 121 IV ZPO), ist die Mehrkostengrenze des § 121 III ZPO erst überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen als die Kosten eines Verkehrsanwalts.
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 13.02.2017; Aktenzeichen 32 F 38/17) |
AG Senftenberg (Beschluss vom 02.02.2017; Aktenzeichen 32 F 38/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des AG Senftenberg vom 2. und 13.2.2017 abgeändert:
Der Anteil der Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts, die die Reisekosten eines im Bezirk des AG Senftenberg niedergelassenen Rechtsanwalts übersteigen, werden bis zur Höhe der Kosten eines am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Verkehrsanwalts erstattet.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Das AG hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm seinen an seinem Wohnsitz in E. niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Diese Beiordnung hat es zunächst mit der Einschränkung versehen, sie geschehe zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Senftenberg niedergelassenen Rechtsanwalts. Auf die Beschwerde hat das AG die Einschränkung dahin abgeändert, dass notwendige Reisekosten nur bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattet würden.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Eine Beschränkung der an den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu erstattenden Kosten ist gerechtfertigt. Aber diese Beschränkung darf nicht das Ausmaß erreichen, das der angefochtene Beschluss und die Abhilfeentscheidung vorsehen.
Dem nicht im Bezirk des befassten Gerichts niedergelassenen beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten sind die Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, die auch bei Beiordnung eines bezirksansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Das Verbot, durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts weitere Kosten entstehen zu lassen (§§ 113 I FamFG, 121 III ZPO), regelt als Höchstgrenze der zu erstattenden Kosten diejenigen Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig vorgehender Beteiligter entstehen ließe. Höhere Kosten brauchen aus der Staatskasse nicht erstattet zu werden, um dem Zweck der Verfahrenskostenhilfe gerecht zu werden, nämlich dem bedürftigen Beteiligten eine gleichermaßen fachkundige Vertretung seiner Interessen im Verfahren zu verschaffen wie dem bemittelten Beteiligten.
Die Kosten der Verfahrensführung für einen außerhalb des Gerichtsbezirks wohnenden Beteiligten sind nicht in jedem Falle auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts begrenzt. Die Beschränkung, die in die Beiordnung zu übertragen wäre, besteht nur, wenn neben dem bezirksansässigen Verfahrensbevollmächtigten die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts, des Verkehrsanwalts, nicht erforderlich ist (BGH, NJW 2004, 2749, 2750). Sind dem Beteiligten die Kosten eines Verkehrsanwalts zu erstatten (§ 121 IV ZPO), dann kann er unter gleichen Voraussetzungen die Mehrkosten bis zur gleichen Höhe erstattet verlangen, die ausgelöst werden, wenn er einen nicht bezirksniedergelassen Verfahrensbevollmächtigten mit der Sache betraut und zugleich auf die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts verzichtet, weil der Verfahrensbevollmächtigte zu persönlichen Besprechungen mit zumutbarem Aufwand erreichbar ist (vgl. Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 121 Rdnr. 18c). Die Mehrkostengrenze des § 121 III ZPO ist dann erst überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen als die Kosten eines Verkehrsanwalts. Darauf ist die Erstattungsfähigkeit zu begrenzen.
Der Antragsteller darf die Befassung eines Anwalts für erforderlich halten, mit dem er die Sache persönlich besprechen kann. Neben einem bezirksansässigen Verfahrensbevollmächtigten hätte ihm ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden müssen (§§ 113 I FamFG, 121 IV ZPO). In einer Scheidungssache ist, auch wenn die tatsächlichen Umstände des Scheiterns der Ehe von den Beteiligten nicht in Frage gestellt werden, eine persönliche anwaltliche Beratung über den Verfahrensverlauf und über die versorgungsrechtlichen und sonstigen wirtschaftlichen Folgen der Scheidung erforderlich. Ob für einen juristisch fachkundigen Beteiligten eine Ausnahme gelten muss, braucht hier nicht erwogen zu werden. Der Antragsteller ist juristischer Laie. Die hier hinzugekommene Komplizierung der Geburt eines nicht von ihm abstammenden Kindes seiner Ehefrau zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrages und Verfahrensabschluss ist zwar für den Kundigen übersichtlich (§ 1599 II BGB), bedarf aber gegenüber dem beratungsbedürftigen Laien einer Erläuterung, die im p...