Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 30. September 2022 - 4 O 352/18 - aufgehoben. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird zur Neufestsetzung der Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte, eine Gemeinde im Land Brandenburg, vor dem Landgericht Potsdam auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen. Gegen die Beklagte ist im schriftlichen Vorverfahren am 14. Januar 2019 ein klagezusprechendes Versäumnisurteil ergangen. Auf Einspruch der Beklagten führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durch. Mit Beschluss vom 4. April 2022 stellte das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien das Zustandekommen eines Vergleiches zur abschließenden Regelung des Rechtsstreits fest. Dieser enthielt die folgende Kostenregelung:
"Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 %. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte allein."
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht - Rechtspfleger - 696,16 EUR an von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei in den prozentualen Kostenausgleich unter anderem die Gerichtskostenrechnung vom 28.04.2022 eingestellt, die drei Gebühren nach GKG KV Ziff. 1210 berücksichtigt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die prozentuale Einbeziehung des dreifachen Satzes der Gerichtskosten nach GKG KV Ziff. 1210 lasse außer Acht, dass die Beklagte sich in dem Vergleich verpflichtet habe, die Kosten ihrer Säumnis vollständig zu tragen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht Potsdam nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO.
Sie ist auch begründet. Die Klägerin kann eine Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses verlangen, soweit der Rechtspfleger im Wege des Kostenausgleichs auch drei Gerichtsgebühren prozentual zwischen den Parteien aufgeteilt hat. Richtigerweise hat nach der zwischen den Parteien im Vergleich vom 4. April 2022 getroffenen Regelung die Beklagte zwei Gerichtsgebühren allein zu tragen. Dabei handelt es sich um den Betrag, um den sich die Gerichtsgebühren nach GKG KV Ziff. 1211 KV GKG trotz des Vergleiches nicht ermäßigt haben, weil dem Vergleich ein Versäumnisurteil vorangegangen ist.
Nach GKG KV Ziff. 1211 ermäßigt sich der Satz der dreifachen Gebühr nach Ziff. 1210 KV GKG auf die einfache Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch Vergleich beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist. Versäumnisurteile sind nach dem Text der Nr. 2 nicht Gegenstand der Ausnahme, so dass in den Fällen, in denen vor Abschluss eines Vergleiches ein Versäumnisurteil erlassen wird, eine Kostenreduzierung nach GKG KV Ziff. 1211 nicht stattfindet.
Zwar handelt es sich bei diesem Kostenanteil, um die eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nicht stattfindet, dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Säumnis, welche die Beklagte nach dem Wortlaut des Vergleiches zu zahlen sich verpflichtet hat. Die im Vergleich getroffene Kostenregelung orientiert sich am Text der Regelung des § 344 ZPO, der zu den Säumniskosten nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten zählt, sondern nur diejenigen zusätzlichen Kosten, die durch einen weiteren Termin angefallen sind, der anberaumt worden ist, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat. Für die aufgrund des versäumten Termins entstandenen Kosten fehlt es an der notwendigen Kausalität mit der Säumnis, denn diese Kosten wären auch dann angefallen, wenn die säumige Partei erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre (OLG Köln, Beschlüsse vom 13. November 2017 - 17 W 210/17 - 17 W 210/17, vom 14. April 2008 - 17 W 72/08 - und vom 5. November 2008 - 17 W 227/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 1988 - 8 W 493/88). Dies gilt insbesondere, wenn, wie vorliegend, das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren ergangen ist, so dass auf den Einspruch hin kein zusätzlicher, sondern ein erstmaliger Termin stattgefunden hat. Schließen die Parteien nach Ergehen eines Versäumnisurteils einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich unter Vereinbarung einer abweichenden Kostenregelung in der Hauptsache die vormals säum...