Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Familiengericht - vom 25. November 2021 (Az. 32 F 86/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 13.350 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am ...1999 vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die Kinder M. geb. am ...1998, und T... geb. am ...2006, hervorgegangen. Nach der Trennung am 19.09.2016 blieb der Sohn T... in der Obhut der Mutter. In der Folge kam es zu in diversen gerichtlichen Verfahren ausgetragenen Streitigkeiten der Beteiligten, u. a. über den Umgang und den Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich (nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft) und Nutzungsentschädigung betreffend das in hälftigem Eigentum stehende und durch die Antragsgegnerin genutzte Haus.
Mit Jugendamtsurkunde vom 27.04.2017 erkannte der Antragsteller eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn T... in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab 01.02.2017 an. Mit Antrag vom 21.02.2018 begehrte die Antragsgegnerin die Abänderung des Kindesunterhalts. Das vor dem Amtsgericht Oranienburg zum Az. 32 F 29/18 geführte Verfahren wurde durch Vergleich vom 24.10.2019 (auf Zahlung von 110 % des jew. Mindestunterhalts ab 01.07.2017) beendet. Ein weiterer Abänderungsantrag der hiesigen Antragsgegnerin wurde im Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg zum Az. 32 F 21/20 (derzeit vor dem Senat anhängig unter dem Az. 9 UF 13/22) geltend gemacht, in dem es um die Höhe des Unterhalts für die Zeit vom Oktober 2016 bis Juni 2017 geht.
Mit am 10.08.2017 zugestellten Antrag hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt. Die Antragsgegnerin ist der Scheidung nicht entgegen getreten. Das Verfahren verzögerte sich aufgrund diverser Umstände, auch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich.
Mit Antrag vom 05.10.2021 verfolgt die Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Oranienburg die Abänderung des Vergleichs vom 24.10.2019 auf Kindesunterhalt im Weg des Stufenverfahrens, gestützt auf einen Wechsel des Arbeitgebers des Antragstellers zum 01.09.2021 und eines vermuteten höheren Einkommens. Der Antrag enthält als Überschrift im Fettdruck die Worte "Stufenantrag auf Auskunft zum Kindesunterhalt und auf Abänderung eines Unterhaltstitels im isolierten Verfahren". Ziffer 5. des Antrags lautet "Der Antragsgegner wird nach Maßgabe der zu erteilenden Auskunft unter Abänderung der Urkunde ... verpflichtet, für das Kind T... für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen" [Unterstreichung durch den Senat]. Das Verfahren wird durch das Amtsgericht Oranienburg unter dem Az. 32 F 121/21 als isoliertes Verfahren geführt. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022 beantragte die Antragsgegnerin die Aussetzung dieses Verfahrens mit der Begründung, das unter dem Az.: 32 F 61/19 beim Amtsgericht Oranienburg anhängige Verfahren über Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das im hälftigen Eigentum der Beteiligten stehende ehemalige Familienheim sei vorgreiflich.
Das Amtsgericht hat im Scheidungsverfahren die Beteiligten persönlich im Termin am 04.11.2021 angehört. Mit Beschlüssen vom 25.11.2021 hat das Amtsgericht sodann den Versorgungsausgleich vom Verbund abgetrennt und das darauf bezogene Verfahren (wegen eines Rechtsstreits mit Auswirkung auf die Anrechte der Antragsgegnerin beim Arbeitsgericht Neuruppin sowie einer Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ... betreffend ihre dort erworbenen Anrechte) ausgesetzt. Im hiesigen Verfahren hat das Amtsgericht die Scheidung ausgesprochen.
Gegen diese ihr am 26.11.2021 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 03.12.2021 beim Amtsgericht eingelegten und mit einem am 26.01.2022 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, das Verfahren auf Abänderung zum Kindesunterhalt gehöre zum Scheidungsverbund, weshalb sie beantragt, den Beschluss betreffend die Scheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsteller meint, dass die amtsgerichtliche Entscheidung zu Recht ergangen sei und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG zulässig, jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Ehescheidung liegen unstreitig vor.
Gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Im Streitfall ist die Ehe gescheitert. Seit der Trennung sind mehr als 3 Jahre verstrichen, so dass das Scheitern der Ehe gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird.
Ungeachtet des Vo...