Verfahrensgang
AG Luckenwalde (Entscheidung vom 01.06.2006; Aktenzeichen 31 F 99/05) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 01.06.2006 - 31 F 99/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien tragen der Kläger 54 % und die Beklagte 46 % der Kosten des Rechtsstreits.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2.
Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Luckenwalde vom 26.08.2005 wird der Gebührenstreitwert des Verfahrens erster Instanz wie folgt festgesetzt:
bis zum 14.07.2005: 2.659,61 EUR,ab dem 15.07.2005: bis 7.000,00 EUR
3.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 51 %, die Beklagte 49 %.
Gründe
I.
Der Kläger hatte sich mit Prozessvergleich vom 29.9.2004 vor dem Amtsgericht Luckenwalde (Az.: 31 F 403/02) u. a. verpflichtet, an die Beklagte als Zugewinnausgleich 12.079,- EUR zu zahlen. Auf Antrag der Beklagten hatte das Amtsgericht Luckenwalde am 1.2.2005 wegen einer Restforderung aus diesem Vergleich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, von dem Lohnansprüche des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber von 5.762,61 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten erfasst waren. Nachdem der Kläger dies gegenüber der Beklagten beanstandet hatte, teilte diese über ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.2.2005 dem Kläger mit, dass die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckte Forderung bis auf einen Teilbetrag von 4.492,48 EUR "unter Vorbehalt" erloschen sei.
Am 17.03.2005 stellte eine Gläubigerin der Beklagten dem Kläger wegen einer titulierten Forderung von 1.389,48 EUR ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zu, mit dem sie die Pfändung des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich gegenüber dem Kläger in dieser Höhe ankündigte. Mit Beschluss des Amtsgericht Luckenwalde (Az.: 15 M 406/05) vom 01.04.2005 ließ die Gläubigerin diesen Anspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Daraufhin führte der Kläger den gepfändeten Betrag von 1.389,48 EUR an die Gläubigerin der Beklagten ab. Gleichwohl setzte die Beklagte die Zwangsvollstreckung fort. Sie zog auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 24.02.2005 den Betrag von 1.870,86 EUR, am 29.03.2005 den Betrag von 1.367,37 EUR sowie am 27.05.2005 weitere 104,14 EUR vom Arbeitgeber des Klägers ein.
Der Kläger hatte zunächst mit seiner am 31.03.2005 bei Gericht eingegangenen Vollstreckungsabwehrklage sinngemäß beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Luckenwalde vom 29.09.2004 für unzulässig zu erklären, soweit mehr als 3.103,00 EUR vollstreckt würden. Mit der Begründung, die Beklagte habe im Wege der Zwangsvollstreckung 414,07 EUR mehr erhalten als ihr zustehe, beantragte er im August 2005 klageerweiternd,
die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 3.529,95 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Vollstreckungsabwehrklage nicht entgegengetreten, soweit mit ihr die Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Teilbetrages von 1.393,84 beantragt wurde, im übrigen hat sie Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.2.2005 sei als teilweiser Vollstreckungsverzicht auszulegen. Der Kläger habe insoweit keine Veranlassung zur Klageerhebung gehabt. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Vollstreckungsabwehrklage bis auf den Betrag von 1.493,62 EUR die Zwangsvollstreckung vollzogen gewesen, die Klage deshalb unbegründet.
Das Zahlungsverbot ihrer Gläubigerin über 1.389,48 EUR hindere sie nicht daran, Forderungen des Klägers gegen seinen Arbeitgeber einzuziehen.
Nachdem die Beklagte sich außergerichtlich verpflichtet hatte, aus dem vollstreckten Betrag einen Teil von 159,- EUR dem Kläger zurückzuerstatten, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1.6.2006 beiden Parteien jeweils 50 % der Gerichtskosten auferlegt, und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie unter Abänderung des Beschlusses vom 1.6.2006 eine Kostenverteilung von 69,47 % zu 30,53 % zu Lasten des Klägers anstrebt.
Sie ist der Ansicht, die Kostenentscheidung habe sich daran zu orientieren, wie das Verfahren ohne die übereinstimmend erklärte Hauptsacheerledigung ausgegangen wäre. Da die Vollstreckung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis auf einen Teilbetrag von 1.493,62 EUR abgeschlossen gewesen sei, sei die Vollstreckungsgegenklage von Anfang an über diesen Umfang hinaus unbegründet gewesen.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hat sie auch teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ...