Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensermittlung bei Einkommen aus einer Gesellschaftsbeteiligung sowie aus einer Geschäftsführertätigkeit
Normenkette
ZPO § 259; BGB §§ 1361, 1601, 1603, 1613
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 08.11.2012) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 8.11.2012 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Urkunde des Jugendamts des Landkreises B. vom 31.5.2011, Beurk.-Reg.-Nr. 0 ..., wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Tochter J. H., geboren am ... 2004, zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
- für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 30.4.2013 noch insgesamt 608 EUR und
- ab dem 1.5.2013 monatlich 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
b) Die Urkunde des Jugendamts des Landkreises B. vom 31.5.2011, Beurk.-Reg.-Nr. 1 ..., wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an den Sohn R. H., geboren am ... 2008, zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
- für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 30.4.2013 noch insgesamt 512 EUR und
- ab dem 1.5.2013 monatlich 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird für die Zeit ab Mai 2013 angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen der Antragstellerin zu 2/3 und dem Antragsgegner zur 1/3 zur Last.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu je 1/2 auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz um die Abänderung zweier Jugendamtsurkunden vom 31.5.2011 für die Zeit ab dem 1.9.2010.
Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder J., geboren am ... 2004, und Ro., geboren am ... 2008, hervorgegangen. Die Eheleute haben sich im August 2010 getrennt. Seither leben die Kinder im Haushalt der Mutter. Das Scheidungsverfahren (6 F 710/11) ist anhängig.
Der Antragsgegner hält eine Beteiligung von 60 % an der H. GbR, die sich mit der Vermietung von Maschinen befasst. Ferner ist er zu 53,33 % neben einer Frau M. Z. Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Ha. GmbH.
Mit Schreiben vom 1.9.2010 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte und Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Zugleich hat sie vorläufig "bis zum Vorliegen der Auskunft" die Zahlung des Mindestunterhalts verlangt. Nachdem der Antragsgegner dieser Forderung nicht nachgekommen ist, hat die Antragstellerin im November 2010 das vorliegende Verfahren im Wege des Stufenantrags eingeleitet und zunächst Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners begehrt.
Am 31.5.2011 hat sich der Antragsgegner durch zwei Urkunden des Jugendamts des Landkreises B. (Beurk.-Reg.-Nr. 0 ... und 1 ...) verpflichtet, beiden Kindern ab dem 1.9.2010 den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Diesen Unterhalt hat er auch im gesamten hier streitigen Zeitraum entrichtet.
Nachdem die Auskunftsstufe von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, ist die Antragstellerin in die Leistungsstufe übergegangen und hat zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens geltend gemacht, der Antragsgegner sei nach seinen Einkünften zur Leistung von jeweils 120 % des Mindestunterhalts für J. und R. in der Lage und verpflichtet. Die Angaben des Antragsgegners zu seinen Einkünften seien nicht vollständig. Es sei vor der Trennung immer ausreichend Bargeld neben dem gemeinsamen Konto vorhanden gewesen.
Mit Beschluss vom 8.11.2012 hat das AG den Antragsgegner unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts im Kalenderjahr 2010 und 110 % des Mindestunterhalts ab 1.1.2011 verpflichtet. Den weiter gehenden Antrag der Antragstellerin hat das AG zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er insbesondere geltend macht:
Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in Verzug befunden und zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. Im Übrigen sei er über den Mindestunterhalt hinaus nicht leistungsfähig. Das AG habe seine Einkünfte fehlerhaft ermittelt. Neben dem Gewinnanteil aus der Beteiligung an der H. GbR könnten nicht zusätzlich Privatentnahmen berücksichtigt werden. Das AG habe zudem das "In-Prinzip" bei den zu berücksichtigenden Steuerzahlungen nicht beachtet. Bei der Einstufung in die Unterhaltstabelle sei ferner seiner weiteren Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin Rechnung zu tragen, die ihn auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen habe.
Der Antragsge...