Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Berücksichtigung des Willens des Kindes hinsichtlich nicht gewünschter Übernachtungen bei der umgangsberechtigten Kindesmutter
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1, 3 S. 1, § 1697a
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 26.11.2014; Aktenzeichen 21 F 257/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 26.11.2014 - Az. 21 F 257/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Kindesmutter hat das Recht, mit dem Kind N. H., geboren am... 2007, beginnend ab 30.8.2015 an jedem zweiten Sonntag von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr zusammen zu sein.
2. Die Mutter hat ferner das Recht, am Ostermontag, am Pfingstmontag und am 2. Weihnachtsfeiertag von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr mit N. zusammen zu sein.
3. Der Vater bringt das Kind zu jedem Umgangsbeginn an den Bahnhof in El... und übergibt es dort an die Mutter; zum Umgangsende übergibt die Mutter das Kind an den Vater ebenfalls am Bahnhof in El...
4. Fällt ein Sonntagsumgang aus und ist dies nicht von der Mutter veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise an dem auf das Hindernis folgenden Sonntag statt, an dem regulär kein Wochenendumgang erfolgt.
5. Beide Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen oder jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten von dem Kind fernzuhalten.
6. Beide Eltern werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
II. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. K. in... bewilligt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am... 2007 geborenen N. H. Sie haben sich nur wenige Monate nach der Geburt des Kindes getrennt; N. lebte zunächst bei der Mutter in E. Im Ergebnis eines vor dem AG Essen zum Az. 13 F 170/11 (Oberlandesgericht Hamm, Az. II-9 UF 163/12) geführten Sorgerechtsverfahrens ist N. am 3.8.2012 in den Haushalt des seit Anfang 2011 in Südbrandenburg lebenden Kindesvaters gewechselt. In der Folge dieser Verlagerung seines Lebensmittelpunktes gab es Probleme in der Ausübung bzw. Gewährung des Umgangs zwischen der Mutter und N., die eingehend im Dezember 2012 zu einem Antrag der Mutter auf gerichtliche Umgangsregelung mündeten.
Im Anhörungstermin vor dem AG am 6.2.2013 haben die Beteiligten eine (Zwischen-)Vereinbarung dahin getroffen, dass die Mutter - unter Einsetzung einer Übergabe-begleitung - jeweils donnerstags von morgens bis spätnachmittags persönlichen Umgang haben kann und darüber hinaus montägliche begleitete Telefonate stattfinden; parallel dazu sollten begleitende Elterngespräche aufgenommen werden, die erst Mitte März 2013 umgesetzt und sodann weitestgehend realisiert werden konnten. In einem weiteren Anhörungstermin am 28.8.2013 einigten sich die Beteiligten auf eine neue Zwischenlösung dahin, dass ab September 2013 unter Wegfall der Übergabebegleitung persönlicher Umgang 14-tägig von Freitagmittag bis Samstagnachmittag stattfinden solle. Es hat dann einen einzigen Umgang mit Übernachtung gegeben, bei dem Mutter und Sohn im selben Bett geschlafen haben; weitere Übernachtungsumgänge hat der Vater mit Verweis auf - umstrittene - entsprechende nachdrückliche Wünsche N. verweigert. In diesem Zusammenhang gab es am 20.9.2013 eine äußerst unschöne Auseinandersetzung der Eltern in Anwesenheit des Kindes.
In der Folgezeit ordnete das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer kindeswohldienlichen Umgangsregelung an. Parallel dazu wurde am 1.10.2013 im Wege einer einstweiligen Anordnung - Az. 21 F 189/13 - der Umgang zwischen Mutter und N. dahin geregelt, dass dieser in den Vormittagsstunden eines jeden Donnerstags stattfinden solle. Diese Umgänge fanden anfangs regelmäßig statt, seit Anfang Dezember 2013 kam es wegen Absagen durch den Vater, der seinerzeit den Umzug von M. nach B. vorbereitete, wiederholt zu Ausfällen. In der Folgezeit ordnete das AG unter dem 22.1.2014 Umgangspflegschaft an (Az. 21 F 2/14) und änderte die ...