Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Teilausschluss wegen langer Trennungszeit und Berechnung unter Berücksichtigung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Leitsatz (amtlich)
Versorgungsausgleich: Berechnung unter Berücksichtigung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes; Teilausschluss wegen langer Trennungszeit.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Strausberg (Urteil vom 19.11.2008) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des AG Strausberg vom 19.11.2008 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. II. des Tenors) abgeändert.
Von dem Versicherungskonto Nr. 13 161137 M 039 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. wird eine Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 360,44 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.3.2008, auf das Versicherungskonto Nr. 13 300540 D 565 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung R. übertragen.
Ferner wird von dem Versicherungskonto Nr. 13 161137 M 039 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. eine Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 14,03 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.3.2008, auf das Versicherungskonto Nr. 13 300540 D 565 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung R. übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Versorgungsausgleich nach Scheidung der Parteien auszuschließen ist.
Die am ... 5.1940 geborene Antragstellerin und der am ... 11.1937 geborene Antragsgegner haben am 19.12.1959 vor dem Standesbeamten in H. geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am ... 5.1961, H., geboren am ... 1.1963, G. und A., jeweils geboren am ... 8.1964, und F., geboren am ... 8.1969, hervorgegangen. Die Kinder wurden überwiegend von der Antragstellerin betreut. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahr 1985. Der Sohn F. lebte dann von 1985 bis 1990 beim Antragsgegner und wurde während der Zeit der Minderjährigkeit von diesem betreut und versorgt. Er ging nach der Trennung der Eltern 1985 noch ein Jahr zur Schule und nahm anschließend eine Malerausbildung auf.
Der Antragsgegner absolvierte in den Jahren 1953 bis l954 eine Dachdeckerlehre, ohne jedoch einen entsprechenden Abschluss zu machen. Von Oktober 1955 bis zum 30.6.1995 war er im Bauhauptgewerbe bzw. Baunebengewerbe beschäftigt. In der Zeit vom 1.7.1995 bis 1.11.1997 erhielt er Arbeitslosengeld. Seit 1.12.1997 bezieht er von der DRV B. (vormals LVA Br.) eine Altersrente. Von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in W. erhält der Antragsgegner ferner eine betriebliche Altersversorgung.
Die Antragstellerin erreichte im März 1958 einen Abschluss an der Verbands-Berufsschule G. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung als Näherin. Nach der Eheschließung im Dezember 1959 versorgte die Antragstellerin den Haushalt der Parteien und verrichtete geringfügig private Näharbeiten. Darüber hinaus arbeitete sie bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahre 1961 in einer Kleiderfabrik. Nach der Geburt der Kinder war die Antragstellerin nicht mehr berufstätig. Sie ließ sich in Absprache mit dem Antragsgegner die bis dahin erworbenen Rentenansprüche auszahlen, um hiervon das erste Schlafzimmer kaufen zu können. Nach Trennung der Parteien im Jahre 1985 war die Antragstellerin im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse als Näherin tätig. Im Jahr 1995 zahlte die Antragstellerin einen Betrag von 10.000 DM als freiwilligen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Am 10.10.1995 meldete die Antragstellerin beim Ordnungsamt der Stadt M. ein selbständiges Gewerbe als Verkaufsassistentin an. Hierbei handelt es sich um Verkaufstätigkeit auf Messen und Märkten. Im September 2002 musste sich die Antragstellerin einer doppelseitigen Brustkrebsoperation mit anschließender Chemotherapie unterziehen. Sie steht seither unter ärztlicher Kontrolle und muss regelmäßig ein Medikament einnehmen. Seit Juli 2005 ist sie wegen Diabetes in Behandlung. Sie leidet zudem unter Bluthochdruck. Seit 1.6.2005 erhält sie eine Vollrente wegen Alters, die sich ab Juli 2008 nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf rund 374 EUR beläuft.
Durch notariellen Vertrag vom 14.7.1995 vor dem Notar. in M. schlossen die Parteien einen Ehevertrag. Danach vereinbarten sie Gütertrennung, den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts. Unter Ziff. II. des Ehevertrages ist ausdrücklich Folgendes festgehalten:
Über den Versorgungsausgleich möchten wir in dieser Urkunde keine von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Vereinbarungen treffen.
7Unter dem 5.1.2008 forderte die Antragstell...